BAFA Förderung Heizung 2020 – „Heizen mit erneuerbaren Energien“

Warum hat das BAFA ein neues Förderprogramm auf den Weg gebracht?

Mit der Verabschiedung des Klimapakets Ende des Jahres 2019 hat die Bundesregierung beschlossen, bis zum Jahr 2030 den Ausstoß von Treibhausgasen um mindestens 40 % gegenüber 1990 zu verringern. Die Erderwärmung soll möglichst unter 2° C begrenzt werden.

Um diesen Zielen gerecht zu werden, hat das BAFA die Förderkulisse für den Einbau von Heizsystemen neu strukturiert. Förderempfänger dürfen sich seit Anfang 2020 über eine deutliche Anhebung der Fördersätze freuen.

Wer heute seine alte Heizung durch ein neues, effizienteres und umweltfreundlicheres Heizsystem tauscht, wird vom BAFA im Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“ mit hohen Zuschüssen belohnt. Attraktiver war das Förderangebot bis jetzt noch nie. Welche Fördermittel für welche Heizungsart aktuell beim BAFA zur Verfügung stehen, zeigen wir Ihnen im Folgenden.

Inhaltsverzeichnis

    Welche Heiztechnologien werden beim BAFA ab 2020 gefördert

    Wer den Einbau einer umweltfreundlichen Heizung plant, darf sich über eine beachtliche Übernahme der Investitionskosten durch den Staat freuen.

    Eine Förderung für das Heizen mit erneuerbaren Energien kann seit dem 02.01.2020 über das BAFA beantragt werden.

    Die Höhe für einen Zuschuss reicht von 20 % für eine Gas-Brennwertheizung (renewable ready) bis zu 45 % durch die Austauschprämie alter Ölheizungen mit Nutzung von 100 Prozent regenerativer Energie.

    1. Gas-Brennwertgeräte

    … werden mit 20 % gefördert, wenn diese „renewable ready“, also bereit für den Einsatz erneuerbarer Energien, sind. Das bedeutet, dass der Einbau einer Brennwertheizung bereits die Einbindung z. B. einer solarthermischen Anlage berücksichtigt. Neben einem geeigneten Pufferspeicher muss eine hybridfähige Steuerungs- und Regelungstechnik für den künftigen erneuerbaren Teil des Heizsystems mit verbaut werden. Hausbesitzer müssen in diesem Beispiel innerhalb von 48 Monaten das Heizsystem um Solarkollektoren ergänzen.

    2. Hybridheizungen

    … werden ab 2020 mit 30 % Zuschuss gefördert, wenn die erneuerbare Wärme mindestens 25 Prozent der Heizlast des Gebäudes abdeckt.

    Wird das Heizsystem auf ausschließlich erneuerbarer Energie basieren, wird dies mit 35 % bezuschusst.

    EE-Hybridheizungen (35 %) kombinieren ausschließlich Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Pelletheizung mit Solarkollektoren) über eine gemeinsame Steuerungs- und Regelungstechnik miteinander.

    Gas-Hybridheizungen (30 %) kombinieren eine neue Gasheizung mit einer oder mehreren Komponenten zur thermischen Nutzung erneuerbarer Energien (Solar, Biomasse oder Wärmepumpe) über eine gemeinsame Steuer- und Regelungstechnik.

    3. Solarkollektoren

    … werden bei erstmaliger Errichtung oder Erweiterung zur thermischen Nutzung mit 30 % gefördert, wenn diese überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung, der Kälteerzeugung oder der Zuführung der Wärme/Kälte in ein Wärme- oder Kältenetz dienen.

    4. Biomasseanlagen

    … werden mit 35 % Kostenübernahme BAFA Förderung bezuschusst.

    Folgende Anlagen werden ab einer Nennwärmeleistung von 5 kW zur thermischen Nutzung gefördert.

    • Kesseln zur Verbrennung von Biomassepellets und –hackschnitzeln
    • Pelletöfen mit Wassertasche
    • Kombinationskesseln zur Verbrennung von Biomassepellets bzw. Hackschnitzeln und Scheitholz
    • sowie besonders emissionsarme Scheitholzvergaserkessel

    5. Wärmepumpen

    … werden mit 35 % gefördert, wenn die Errichtung von effizienten Wärmepumpenanlagen einschließlich der Nachrüstung bivalenter Systeme, überwiegend der Warmwasserbereitung und/oder Raumheizung von Gebäuden oder der Zuführung der Wärme in ein Wärmenetz dienen.

    6. Austauschprämie

    Wer eine Ölheizung durch eine Heizung ersetzt, die zu 100 % mit erneuerbaren Energien wie bspw. eine Wärmepumpe oder Pelletheizung betrieben wird, erhält einen Zuschuss von 45 % der förderfähigen Kosten. Für eine Gas-Hybridheizung mit einem Erneuerbaren-Anteil von mindestens 25 Prozent – zum Beispiel über die Einbindung von Solarthermie – gibt es einen Investitionszuschuss von 40 Prozent.

    Heizen mit erneuerbaren Energien 2020

    Die neuen Fördersätze für die BAFA Förderung bei Bestandsgebäuden können Sie der folgenden Tabelle entnehmen:

    Art der HeizungsanlageFördersatzFördersatz mit
    Austauschprämie Ölheizung
    Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage35 %45 %
    Solarkollektoranlage30 %
    Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE-Hybride)35 %45 %
    Gas-Hybridheizung mit erneuerbarer Wärmeerzeugung30 %40 %
    Gas-Hybridheizung mit späterer Einbindung der erneuerbaren Wärmeerzeugung (Renewable Ready)20 %

    Die Fördersätze für erneuerbare Energien in Neubauten:

    Art der HeizungsanlageFördersatz
    Biomasseanlage oder Wärmepumpenanlage35 %
    Solarkollektoranlage30 %
    Erneuerbare Energien Hybridheizung (EE-Hybride)35 %
    Gas-Hybridheizung mit erneuerbarer Wärmeerzeugung
    Gas-Hybridheizung mit späterer Einbindung der erneuerbaren Wärmeerzeugung (Renewable Ready)

    Was gilt es zu beachten?

    Egal, welches Heizsystem zum Einsatz kommt, wir sorgen dafür, dass die technischen Voraussetzungen für eine Förderung der neuen Heizung beim BAFA erfüllt werden. Welche Voraussetzungen dies im Einzelfall sind, erfahren Sie bei unseren technischen Mitarbeitern im Innen- und Außendienst.

    Unabhängig davon gilt für alle Heizungssanierungen, dass

    • zum Zeitpunkt der Antragstellung in Bestandsgebäuden ein Heizungssystem, welches ersetzt wird, bereits seit mehr als 2 Jahren in Betrieb gewesen ist
    • ein hydraulischer Abgleich des Heizsystems durchgeführt wird
    • eine Förderung nicht möglich ist, wenn es sich bei der zu sanierenden Heizung um ein Gerät handelt, welches unter die gesetzliche Austauschpflicht gemäß Energieeinsparverordnung (EnEV) § 10 fällt

    ACHTUNG: Eine Förderung für Ölheizungen ist nicht mehr möglich

    Wer ist Antragsberechtigt und wie läuft die Antragstellung für die neue und effiziente Heizung beim BAFA ab?

    Antragsberechtigt für die BAFA Förderung sind folgende Gruppen:

    • Privatpersonen
    • Wohnungseigentümergemeinschaften
    • Unternehmen
    • freiberuflich Tätige
    • gemeinnützige Organisationen oder Genossenschaften
    • Kommunen, kommunale Gebietskörperschaften und Zweckverbände

    Die Antragstellung erfolgt über ein elektronisches Antragsformular, welches das BAFA bereithält.

    Eine Fördervoraussetzung ist, dass der Antrag beim BAFA eingegangen sein muss, bevor ein Auftragsverhältnis mit dem ausführenden Unternehmen zustande kommt. Planungsleistung können im Vorfeld erfolgen.

    Nach erfolgter Antragstellung werden alle Antragsvoraussetzungen durch das BAFA geprüft. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, erhalten Sie anschließend einen entsprechenden Zuwendungsbescheid. 12 Monate Zeit haben Sie ab diesem Moment Zeit, um die Maßnahme umzusetzen (Bewilligungszeitraum). Sechs Monate nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist der Verwendungsnachweis spätestens einzureichen.

    Unser Service für unsere Kunden

    Das Antragsverfahren ist komplex. Aus diesem Grund bietet Ihnen ökoloco einen gesamtheitlichen Förderservice, der Sie auf dem Weg von der Beantragung der gewünschten Förderung, bis zur Auszahlung des Zuschusses, unterstützt.

    Unsere Checkliste schafft bereits während der Angebotsphase Klarheit über den Sanierungsumfang und stellt die Weichen für einen reibungslosen Ablauf. Sie erhalten ein Dokument zur Erteilung einer Vollmacht an unsere Experten. Diese übernehmen die Antragstellung für Sie. Das führt zu einer hohen Planungssicherheit für die anstehende Maßnahme und unterstützt Sie auf dem Weg zur gewünschten Förderung.

    Bei weiteren Fragen steht Ihnen unser Kundendienst gerne zur Verfügung.

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    FAQ – Noch Fragen?

    Die neuen Förderkonditionen gelten nicht für Anträge aus 2019. Alle Anträge die vor dem 01.01.2020 gestellt wurden, richten sich nach den Richtlinien vom 11.03.2015.

    Bereits gestellte Anträge können nicht zurückgenommen werden.

    Der Antrag kann von einer Person selbst erteilt werden oder von einer bevollmächtigten Person, wie z.B. Handwerker, Anwalt, Verwandter oder Nachbar.

    Soll eine Antragstellung für mehrere Heizungsanlagen an einem Standort stattfinden, kann alles in einem Antrag angegeben werden.

    Eine Förderung erfolgt nicht bei:

    • Heizungen, die den Brennstoff Öl verwenden werden nicht gefördert
    • Anlagen zur Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien, z. B. Photovoltaikanlagen, Windkraftanlagen, Wasserkraftanlagen.
    • Solarkollektoranlagen ohne transparente Abdeckung auf der Vorderseite, z.B. luftgeführte Pelletöfen und Luft-Luft-Wärmepumpenanlagen.

    Förderfähige Kosten sind:

    • Anschaffungskosten für die neue Heizung
    • Kosten der Installation der neuen Heizung
    • Kosten für die Einstellung der neuen Heizung
    • Kosten für die Inbetriebnahme der neuen Heizung
    • Folgende notwendige Maßnahmen in Zusammenhang mit der Installation und Inbetriebnahme der neuen Heizung:
      • Deinstallation und Entsorgung der Altanlage
      • Optimierung des Heizungsverteilsystems
      • notwendige Wanddurchbrüche
      • Erdbohrungen zur Erschließung der Wärmequelle bei Wärmepumpen
      • Schornsteinsanierung
      • Anschaffung und Installation von Speichern bzw. Pufferspeichern
    • Kosten für die Errichtung eines Staubabscheiders oder einer Einrichtung zur Brennwertnutzung bei Biomasseanlagen
    • Ausgaben für die Einbindung von Experten für die Fachplanung und Baubegleitung des Einbaus der geförderten Anlage

    Förderfähigen Kosten, die anerkannt werden können, sind:

    • bei Wohngebäuden können max. 50.000 Euro pro Wohneinheit anerkannt werden,
    • bei Nichtwohngebäuden können max. 3,5 Mio. Euro pro Gebäude anerkannt werden.

    Hinweis: Die Kosten können nicht nach oben korrigiert werden, daher einen Risikopuffer mit einplanen.

    Eine Förderung ist unabhängig von der Art der Bestandsheizung möglich.

    Zu beachten gilt:

    • Ist die Heizung jünger als 2 Jahre, müssen die Förderbedingungen für Anlagen im Neubau erfüllt werden.
    • Ist die Heizung 2 Jahre oder älter, müssen die Förderbedingungen für Anlagen im Gebäudebestand erfüllt werden.

    Eine sogenannte Obergrenze zur Wärmeleistung ist nicht festgelegt.

    Bei Wärmepumpen-Anlagen über 100 kW wird die Wärmepumpenart “Sonderbauform”, bei Hersteller „Sonstiges und Sonderbauformen“ und bei der Typbezeichnung „Individuell“ gewählt.

    Die Förderung von Wärmenetzen und dessen Anschluss ist nicht möglich.

    Ggf. ist eine Förderung durch die KfW oder das Förderprogramm Wärmenetze 4.0 der BAFA in Abhängigkeit der Rahmenbedingungen von Wärmenetzen realisierbar.

    Über den Autor

    Jan-Philipp Hotze

    Als Geschäftsführer von ökoloco ist es Jan-Philipps Ziel, jeden Haushalt nachhaltig zu versorgen und dabei zu helfen, eine kohlenstoffarme Wirtschaft…
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