Gasheizung Verbot: Das gilt im Bestand und für Neubauten

Gasheizung Verbot

Eigentümer und Bauherren sind verunsichert: Bei der Vorstellung der Pläne von Wirtschaftsminister Robert Habeck zu einem Gasheizung-Verbot in Deutschland gab es Missverständnisse und Informationslücken. Und schließlich wurde die finale Abstimmung über die Novelle des Gebäudeenergiegesetzes (GEG), umgangssprachlich inzwischen einfach Heizungsgesetz oder Gasheizung-Verbot genannt, vor der Sommerpause des Bundestags noch gekippt.

Trotzdem werden wesentliche Aspekte des Gesetztes zum 1. Januar 2024 in Kraft treten. Dazu gehören Beschränkungen der erlaubten Heizungsarten für den Neubau – das Gasheizung Verbot für den Bestand ist hingegen vorläufig aufgehoben. Lesen Sie in diesem Artikel das Wichtigste zu den aktuellen Vorgaben der GEG-Novelle – und welche Konsequenzen sie für den Weiterbetrieb Ihrer Gastherme im Altbau oder im Mehrfamilienhaus haben können.

Inhaltsverzeichnis

Gasheizung Verbot: Das gilt ab 2024 für Neubauten und im Bestand

Um das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 zu erreichen, ist das Aus für die Öl- und Gasheizung unverzichtbar. Allerdings soll und kann das nicht von heute auf morgen passieren. Die Neufassung des Gebäudeenergiegesetzes sieht daher konkret vor:

  • Bei neu errichteten Gebäuden dürfen ab 1. Januar 2024 nur noch Heizungen eingebaut werden, die mindestens 65 Prozent ihrer Wärme aus erneuerbaren Energien herstellen.
  • Im Altbau oder dem Mehrfamilienhaus im Bestand wird dieses Verbot solange ausgesetzt, bis eine kommunale Wärmeplanung vorliegt, die beispielsweise die Option des Anschlusses an ein Wärmenetz bieten würde. Es gilt zunächst Bestandsschutz. Kommunen über 100.000 Einwohner sollen diese Planungen bis Ende 2025, alle anderen bis 2028 vorlegen. Eine mögliche Verlängerung dieser Fristen ist allerdings bereits im Gespräch.
  • Es gibt kein generelles Gasheizungs-Verbot für bestehende Anlagen, also keine grundsätzliche Austauschpflicht. Jede funktionsfähige Gastherme darf vorläufig weiterlaufen oder auch repariert werden.
  • Heizungen, die 30 Jahre und älter sind und mit einem Konstanttemperaturkessel laufen, müssen dagegen ausgetauscht werden. Die Verpflichtung ist aber nicht neu, sondern gilt bereits seit 2020. Ausnahme: Bewohnen Sie Ihre Immobilie seit mindestens Januar 2002, so können Sie Bestandsschutz geltend machen. Die Austauschpflicht geht in diesem Fall auf den folgenden Eigentümer oder Erben über.

Lohnt sich die Anschaffung einer neuen Gasheizung jetzt noch?

Wirtschaftsmagazine und Verbraucherzentralen beobachten aktuell einen rasanten Anstieg bei den Bestellungen für Gasheizungen. Dieser Umstand muss zu einen großen Teil wohl auf eine Art „Torschlusspanik“ (Wirtschaftsminister Robert Habeck) zurückgeführt werden, die von einschlägigen Medien noch befeuert wurde. Gründe dafür sind:

  • Der Gaspreis wird mit ziemlicher Sicherheit nie wieder auf das Niveau vor der russischen Invasion in die Ukraine sinken. Das preisgünstige Pipelinegas für die Gasheizung muss in Zukunft durch teures Flüssiggas ersetzt werden. Der Gaspreis dürfte folglich eher steigen als fallen.
  • Auch der CO2-Preis steigt bis 2026 sukzessive und ab 2027 überproportional. Nach dem Willen der EU sollen dann auch Privathaushalte, die mit fossilen Brennstoffen heizen, Emissionszertifikate kaufen. Unter dem Strich führt dies zu einer weiteren, gravierenden Verteuerung von Gas.
  • Das generelle Verbot für die Gasheizung ab 2024 ist gekippt, die Verordnung dahinter aber nicht aufgehoben. Die neu eingebaute Gastherme muss ab dem 1. Januar 2029 mit einem steigenden Anteil an Biogas oder Wasserstoff betrieben werden: Zunächst mit 15 Prozent, ab 2035 mit 30 und ab 2040 mit mindestens 60 Prozent. Biogas ist deutlich teurer als Erdgas, eine flächendeckende Versorgung mit grünem Wasserstoff derzeit keineswegs gesichert.
  • Zusätzlich werden sich aller Voraussicht nach die Infrastrukturkosten für Gaskunden erhöhen: Mit jedem Altbau und jedem Mehrfamilienhaus, das von Gas auf alternative Heizungen wechselt, verteilen sich die Kosten für den reinen Erdgasbetrieb immer ungünstiger auf die noch verbliebenen Kunden.

Die Gasheizung hat dennoch ihre Daseinsberechtigung

Trotz der genannten Aspekte kann der Betrieb eines Gasheizkessels nach wie vor sinnvoll sein. Beispielsweise dann, wenn er als Gas-Hybridheizung zusammen mit einer Wärmepumpe betrieben wird. Gerade in Altbauten eignet sich eine Wärmepumpe aufgrund des geringen Dämmstandards als alleinige Heizung oft nicht. 

Alternativen zur Gastherme: So lässt sich ab 2025 heizen

Die Wärmepumpe darf sicher als Schlüsseltechnologie der angestrebten Energiewende im Heizungsbereich bezeichnet werden – und steht derzeit daher auch zumeist im Mittelpunkt aller Überlegungen. Dennoch bildet sie nicht die einzige Möglichkeit, den Verbrauch fossiler Brennstoffe sukzessive auf null zu fahren.

In jeden Fall sollten Sie sich vor einem Heizungstausch im Bestand von einem versierten Fachbetrieb beraten lassen, welche Variante für Ihre Immobilie wirtschaftlich sinnvoll und ökologisch optimal ist.

Grundsätzlich stehen die folgenden Möglichkeiten zur Auswahl:

  • Wärmepumpe (in den Arten Luft-Wasser-, Wasser-Wasser- oder Sole-Wasser-Wärmepumpe),
  • Solarthermie
  • Biomasseheizung (Pellet-, Biogas- oder Wasserstoffheizung)
  • Stromdirektheizung,
  • Hybridheizung, bei der eine Wärmepumpe oder Solarthermie wahlweise mit einer Biomasse- oder Gasheizung kombiniert wird

Förderprogramme für die Umrüstung auf erneuerbare Energien

Wie dringend eine drastische Reduzierung der Treibhausgase ist, die in die Atmosphäre abgegeben werden und unserem Planeten immer weiter aufheizen, hat dieser Sommer eindrücklich gezeigt. Starke Hitze und Waldbrände im Wechsel mit verheerenden Überschwemmungen und Tornados sind unmittelbare Folgen des Klimawandels.

Für den Einbau klimafreundlicher Heizungen sehen die Pläne der Bundesregierung daher eine einheitliche Grundförderung von 30 Prozent vor. So sollen die nicht unerheblichen Anschaffungskosten beispielsweise einer Wärmepumpe zumindest abgefedert werden.

Diese Grundförderung können Sie zudem durch zwei Bonusförderungen aufstocken. Die erste in Höhe von noch einmal 30 Prozent erhalten allerdings nur Eigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 Euro, die ihre Immobilie selbst bewohnen. Die zweite Bonusförderung beläuft sich auf 20 Prozent und ist eine Art Geschwindigkeitsbonus: Sie greift, wenn Sie mit dem Austausch Ihrer Gastherme der kommunalen Wärmeplanung zuvorkommen, prinzipiell also schneller sind als das Verbot. Ab 2028 soll diese Förderung jährlich kleiner werden.

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