Ölheizung erneuern 2026: Förderung, Verbot und Austauschpflicht
Das sogenannte Heizungsgesetz wurde 2026 grundlegend überarbeitet. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) hat die Bundesregierung die bisherigen Vorgaben des Gebäudeenergiegesetzes zur Heizungswahl deutlich verändert. Das Gesetz wurde am 28. Juli 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026.
Für Eigentümer einer Ölheizung bedeutet das vor allem: Bestehende Anlagen dürfen grundsätzlich weiter betrieben und repariert werden. Aber auch der Einbau einer neuen Ölheizung ist weiterhin möglich. Die bisherige pauschale Vorgabe, bei einer neuen Heizung mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien zu nutzen, ist entfallen.
Wer sich heute für eine neue Ölheizung entscheidet, sollte allerdings die langfristigen Vorgaben für klimafreundlichere Brennstoffe sowie die fehlende staatliche Förderung für den Ölkessel berücksichtigen.
Keine generelle Austauschpflicht für Ölheizungen im Bestand
Eigentümer können eine bestehende Ölheizungsanlage grundsätzlich weiter betreiben. Auch die Reparatur einer defekten Anlage ist weiterhin zulässig. Allein das Alter der Heizung verpflichtet Eigentümer seit Inkrafttreten des Gebäudemodernisierungsgesetzes nicht mehr zum Austausch.
Damit ist auch die frühere 30-Jahre-Regel für bestimmte alte Heizkessel entfallen. Nach der bisherigen Rechtslage durften bestimmte mit Öl oder Gas betriebene Konstanttemperaturkessel nach 30 Jahren nicht mehr betrieben werden. Niedertemperatur- und Brennwertkessel waren davon bereits ausgenommen. Mit dem GModG wurde diese altersabhängige Regelung gestrichen.
Eine pauschale Aussage wie „Ölheizungen müssen nach 30 Jahren ausgetauscht werden“ ist 2026 daher nicht mehr korrekt.
Neue Ölheizung: Was gilt bei einem Austausch 2026?
Auch beim Austausch einer alten Heizung haben Eigentümer seit dem 29. Juli 2026 wieder mehr Wahlfreiheit. Die frühere 65-Prozent-Regel wurde abgeschafft. Neben Wärmepumpen, Fernwärme, Biomasse- und Hybridheizungen dürfen deshalb grundsätzlich auch neue Gas- und Ölheizungen eingebaut werden.
Allerdings sollen fossile Heizsysteme schrittweise klimafreundlicher betrieben werden. Wer nach Inkrafttreten des GModG eine neue Öl-, Gas- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss deshalb zukünftig die sogenannte Biotreppe beachten.
Biotreppe für neue Ölheizungen
Für neue Ölheizungen, die nach dem 29. Juli 2026 in einem bestehenden Gebäude eingebaut werden, steigt der vorgeschriebene Anteil klimafreundlicher Brennstoffe schrittweise an:
| Pflicht ab | Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 % |
| 1. Januar 2030 | 15 % |
| 1. Januar 2035 | 30 % |
| 1. Januar 2040 | 60 % |
Zu den grundsätzlich anrechenbaren Brennstoffen gehören unter anderem Bioöl sowie bestimmte weitere biogene oder klimafreundliche Energieträger.
Wichtig ist die Abgrenzung zu früher eingebauten Heizungen: Die neue Biotreppe knüpft an den Neueinbau einer fossilen Heizung nach Inkrafttreten des GModG an. Die bisherige Regelung, wonach bereits seit 2024 neu eingebaute fossile Heizungen ab 2029 bestimmte Mindestanteile erfüllen mussten, wurde mit der Reform ersetzt.
Bei einer Hybridheizung können auch erneuerbare Komponenten einen Teil der Anforderungen übernehmen. Denkbar ist beispielsweise die Kombination der Ölheizung mit einer Wärmepumpe, einer Pelletheizung oder Solarthermie.
Was gilt ab 2045?
Die langfristige Zielrichtung bleibt die klimaneutrale Wärmeversorgung. Nach Angaben der Bundesregierung müssen Brennstoffe für Heizungen ab 2045 vollständig klimaneutral sein. Zusätzlich soll eine Grünöl- beziehungsweise Grüngasquote dafür sorgen, dass auch die angebotenen Brennstoffe schrittweise klimafreundlicher werden. Die konkrete Ausgestaltung dieser Quote soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festlegen.
Für Eigentümer bedeutet das: Eine heute neu installierte Ölheizung ist zwar gesetzlich möglich, ihre Wirtschaftlichkeit hängt langfristig jedoch zunehmend von der Verfügbarkeit und den Kosten klimafreundlicher Brennstoffe ab.
Welche Rolle spielt die kommunale Wärmeplanung noch?
Die kommunale Wärmeplanung bleibt bestehen. Städte mit mehr als 100.000 Einwohnern mussten bis zum 30. Juni 2026 einen Wärmeplan erstellen. Für kleinere Gemeindegebiete läuft die Frist bis zum 30. Juni 2028.
Die Bedeutung für den Heizungstausch hat sich durch das Gebäudemodernisierungsgesetz jedoch verändert. Unter dem bisherigen GEG war die kommunale Wärmeplanung eng mit dem Zeitpunkt verbunden, ab dem neue Heizungen grundsätzlich mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen mussten.
Diese Verknüpfung besteht in dieser Form nicht mehr. Da die pauschale 65-Prozent-Vorgabe abgeschafft wurde, hängt die grundsätzliche Zulässigkeit einer neuen Ölheizung nicht mehr davon ab, ob die jeweilige Kommune bereits einen Wärmeplan vorgelegt hat.
Die Wärmeplanung bleibt für Eigentümer trotzdem relevant. Sie kann beispielsweise zeigen, ob ein Gebäude zukünftig an ein Fernwärmenetz angeschlossen werden könnte und welche Wärmeversorgung die Kommune langfristig vorsieht.
Zusammenfassung: Das gilt für Ölheizungen 2026
Für Eigentümer haben sich die Vorgaben 2026 deutlich vereinfacht:
- Bestehende Ölheizungen dürfen grundsätzlich weiter betrieben und repariert werden.
- Die frühere Austauschpflicht für bestimmte mehr als 30 Jahre alte Heizkessel wurde gestrichen.
- Die pauschale 65-Prozent-Vorgabe für neu eingebaute Heizungen ist entfallen.
- Neue Ölheizungen dürfen grundsätzlich wieder eingebaut werden.
- Für nach dem 29. Juli 2026 neu eingebaute Ölheizungen in bestehenden Gebäuden gilt ab 2029 die Biotreppe mit steigenden Anteilen klimafreundlicher Brennstoffe.
- Die kommunale Wärmeplanung bleibt bestehen, entscheidet aber nicht mehr darüber, ob eine neue Ölheizung grundsätzlich zulässig ist.
- Ein generelles Ölheizungsverbot gibt es 2026 nicht.
Förderung für neue Ölheizungen
Dass eine neue Ölheizung gesetzlich zulässig ist, bedeutet nicht, dass sie staatlich gefördert wird. Die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) konzentriert sich weiterhin auf klimafreundliche Heizsysteme.
Zu den förderfähigen Heizsystemen zählen unter anderem Solarthermieanlagen, Biomasseheizungen, elektrisch betriebene Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, bestimmte wasserstofffähige Heizungen und innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien. Eine klassische Ölheizung gehört nicht dazu.
Auch die Nutzung von Bioheizöl führt nicht dazu, dass der Ölkessel selbst zu einer förderfähigen Heizung wird.
Förderung für Öl-Hybridheizungen
Anders sieht es aus, wenn eine Ölheizung mit einem förderfähigen regenerativen Wärmeerzeuger kombiniert wird. Ergänzen Eigentümer beispielsweise eine bestehende Ölheizung um eine förderfähige Wärmepumpe, können die förderfähigen Kosten der Wärmepumpe bezuschusst werden. Der fossile Ölkessel selbst erhält dagegen keinen Zuschuss.
Eine besondere Regel gilt für Wärmepumpen-Hybrid-Kompaktgeräte, bei denen eine förderfähige Wärmepumpe und ein nicht förderfähiger zweiter Wärmeerzeuger bereits herstellerseitig in einem gemeinsamen Gerät verbaut sind. In diesem Fall werden pauschal 65 Prozent der Gesamtkosten dem förderfähigen Wärmepumpenanteil zugerechnet. Es werden also nicht 65 Prozent der gesamten Anlage als Zuschuss ausgezahlt, sondern 65 Prozent der Kosten bilden zunächst die förderfähige Bemessungsgrundlage.
Bis zu 80 Prozent Förderung beim Austausch der Ölheizung
Besonders interessant kann es sein, eine bestehende Ölheizung vollständig gegen eine förderfähige klimafreundliche Heizung auszutauschen.
Seit dem 21. Juli 2026 gelten neue Förderbedingungen. Die Grundförderung beträgt weiterhin 30 Prozent. Für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit können derzeit maximal 28.000 Euro förderfähige Kosten berücksichtigt werden. Dieser Höchstbetrag wird ab Februar 2027 schrittweise reduziert.
Selbstnutzende Eigentümer können beim Austausch einer funktionsfähigen Ölheizung zusätzlich den Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent erhalten, sofern die alte Heizung fachgerecht demontiert und entsorgt wird. Der Bonus sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 um vier Prozentpunkte und anschließend halbjährlich weiter. Für Anträge ab dem 1. August 2028 entfällt er vollständig.
Zusätzlich gibt es einen gestaffelten Einkommensbonus:
- 40 % bei einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro
- 30 % bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 40.000 Euro
- 10 % bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 50.000 Euro
Bei mindestens einem minderjährigen Kind im Haushalt erhöht sich die jeweilige Einkommensgrenze einmalig um 10.000 Euro.
Grundförderung und Boni sind gedeckelt. Regulär können höchstens 70 Prozent der förderfähigen Kosten bezuschusst werden. Für selbstnutzende Eigentümer mit besonders niedrigem Einkommen sind derzeit bis zu 80 Prozent Förderung möglich.
Wer seine alte Ölheizung durch eine Wärmepumpe oder ein anderes förderfähiges Heizsystem ersetzt, kann deshalb trotz der 2026 angepassten Förderbedingungen weiterhin einen erheblichen staatlichen Zuschuss erhalten.
Eine Übersicht über die aktuellen Konditionen finden Interessierte in unserem Ratgeber zur BEG-Förderung.
Was kostet das Erneuern einer Ölheizung?
Das Erneuern einer Ölheizung ist oft deutlich günstiger als die Neuinstallation. Häufig lassen sich Komponenten wie der Heizöltank weiter nutzen. Folgende Kosten können bei der Erneuerung einer Ölheizungsanlage anfallen:
| Kostenpunkt | Durchschnittliche Kosten (€) |
| Ölkessel | 5.000 – 7.000 |
| Brenner (falls separat) | 1.000 – 1.500 |
| Öltank | 1.000 – 2.500 |
| Installation und Inbetriebnahme | 2.000 – 4.000 |
| Entsorgung der alten Heizung | 500 – 1.000 |
| Zusätzliche Komponenten und Arbeiten | Variabel |
| Gesamtkosten | 10.500 – 16.000+ |
Rüsten Eigentümer ihre bestehende Ölheizung auf eine Brennwerttherme um, können weitere Kosten für die Schornsteinsanierung anfallen. So erfordert eine Öl-Brennwertheizung einen Edelstahl-Kamin.