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2024 ist das neue Gebäudeenergiegesetz (GEG) in Kraft getreten, besser bekannt auch als Heizungsgesetz. Politische Debatten, ständige Änderungen und Überarbeitungen haben bei Immobilieneigentümern zu Verunsicherung geführt. Gleich vorab: Eine Austauschpflicht für Ölheizungen im Bestand gibt es bis auf wenige Ausnahmen nicht. Auch ein Verbot von neuen Ölheizungen sieht das Heizungsgesetz nicht vor. Was es ab 2024 zu beachten gilt und wann Eigentümer ihre Ölheizung erneuern sollten.
Gute Nachricht für alle, die bereits eine Ölheizungsanlage besitzen: Diese darf auch nach dem neuen Heizungsgesetz uneingeschränkt weiterhin betrieben werden. Auch die Reparatur ist erlaubt. Das gilt auch für Heizungen, die älter als 30 Jahre sind. Ursprünglich war für alte Ölkessel eine Austauschpflicht vorgesehen, diese wurde jedoch gekippt.
Die einzige Ausnahme von dieser Regelung bilden Öl-Konstanttemperaturkessel. Dabei handelt es sich um Ölheizungen, die ihre Temperatur konstant auf ein hohes Niveau halten, was sie entsprechend klimaschädlich macht. Sofern es sich um einen Öl-Konstanttemperaturkessel handelt, der älter als 30 Jahre ist, müssen ihn Eigentümer ab 2024 erneuern.
Möchten oder müssen Eigentümer ihre Ölheizung aufgrund eines Defektes austauschen, dann gelten mit dem neuen Heizungsgesetz bestimmte Voraussetzungen.
Das neue Gebäudeenergiegesetz verpflichtet Kommunen dazu, eine Wärmeplanung vorzulegen. Die Frist dafür bei kleineren Kommunen bis 100.000 Einwohner ist der 01.07.2028. Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern haben bis zum 01.07.2026 Zeit.
Die kommunale Wärmeplanung soll eine gemeinschaftliche Heizlösung für eine Gemeinde definieren. Diese kann beispielsweise in einem Fernwärme– oder Wasserstoffnetz bestehen. Auch Individualheizungen können weiterhin eine Lösung sein. Diese müssen dann jedoch zu 65% erneuerbare Energien nutzen. Eigentümer mit neuer Ölheizung müssen dann mindestens 65% Bio-Heizöl nutzen oder ihre Heizungsanlage mit einem regenerativen Brennstoff wie einer Wärmepumpe oder Pelletheizung ergänzen.
Bis die kommunale Wärmeplanung der Gemeinde bis spätestens 2028 vorliegt, sind grundsätzlich alle Heizungen erlaubt. Das gilt auch für fossile Brennstoffe wie Öl- und Gasheizungen.
Wichtig zu wissen ist jedoch: Eigentümer, die ihre Ölheizung ab 2024 austauschen, sind ab 2029 zu einem steigenden Pflichtanteil an erneuerbaren Energien verpflichtet. Das bedeutet, dass ihr neuer Ölkessel ab 2029 den folgenden Anteil Bio-Heizöl nutzen muss:
Pflicht ab … | Anteil an erneuerbaren Energien für neue Ölheizungen ab 2024 |
Ab 2029 | 15% |
Ab 2035 | 30% |
Ab 2040 | 60% |
Ab 2045 | 100% |
Eine weitere Möglichkeit, den Pflichtanteil an erneuerbaren Energien zu decken, besteht in einer Öl-Hybridheizung. Dabei kombiniert das Heizsystem die Ölheizung mit einer weiteren regenerativen Heizquelle wie einer Wärmepumpenheizung.
Da sich das Ganze gerade während der Übergangszeit etwas kompliziert gestaltet, hier noch einmal die Zusammenfassung für Ölheizungen nach dem Inkrafttreten des neuen Heizungsgesetzes:
Ein Verbot von neuen Ölheizungen gibt es also auch nach 2024 nicht. Eine Förderung für reine Ölheizungen ist in der neuen Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ist jedoch nicht vorgesehen. Das gilt auch dann, wenn Eigentümer Bio-Heizöl nutzen. Für reine Ölkessel gibt es demnach keine Förderung.
Für Öl-Hybridheizungen sind Zuschüsse durch den Staat möglich. Diese gelten allerdings nur für den regenerativen Teil der Heizung.
Rüsten Eigentümer eine bestehende Ölheizung mit einer regenerativen Heizung als Zusatzheizung nach, dann fördert der Staat lediglich die regenerative Komponente. Angenommen, ein Hausbesitzer ergänzt seine bestehende Ölheizung mit einer Wärmepumpe, dann erhält er lediglich für die Wärmepumpe eine Förderung.
Beim Einbau einer neuen Öl-Hybridheizung fördert der Staat 65% der Gesamtkosten der Anlage.
Eigentümer, die ihre Ölheizung durch eine regenerative Heizung ersetzen, erhalten ebenfalls eine staatliche Förderung. Diese liegt zwischen 30% und 70%. So liegt die Grundförderung bei 30%. Durch weitere Boni lässt sich diese Grundförderung auf bis zu 70% aufstocken. So erhalten beispielsweise Haushalte bis zu einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 40.000 Euro eine zusätzliche Förderung von 30%.
Hier finden Interessierte eine Zusammenfassung der BEG-Förderung.
Das Erneuern einer Ölheizung ist oft deutlich günstiger als die Neuinstallation. Häufig lassen sich Komponenten wie der Heizöltank weiter nutzen. Folgende Kosten können bei der Erneuerung einer Ölheizungsanlage anfallen:
Kostenpunkt | Durchschnittliche Kosten (€) |
Ölkessel | 5.000 – 7.000 |
Brenner (falls separat) | 1.000 – 1.500 |
Öltank | 1.000 – 2.500 |
Installation und Inbetriebnahme | 2.000 – 4.000 |
Entsorgung der alten Heizung | 500 – 1.000 |
Zusätzliche Komponenten und Arbeiten | Variabel |
Gesamtkosten | 10.500 – 16.000+ |
Rüsten Eigentümer ihre bestehende Ölheizung auf eine Brennwerttherme um, können weitere Kosten für die Schornsteinsanierung anfallen. So erfordert eine Öl-Brennwertheizung einen Edelstahl-Kamin.
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