Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG): Förderungen ab 2024 im Überblick

BEG Förderung 2024 Heizung Infografik

Das Heizungsgesetz der Ampel-Koalition sorgte zuletzt für hitzige Debatten. Nicht zuletzt deshalb, da Sanierungsmaßnahmen immer auch mit erheblichen Kosten für Immobilieneigentümer einhergehen. Um diese zu entlasten, hat die Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ins Leben gerufen. Was diese beinhaltet und von welchen neuen Förderungen Eigentümer ab 2024 profitieren.

Inhaltsverzeichnis

Update 04.01.2024: Die reformierte Bundesförderung für effiziente Gebäude ist am 01.01.2024 in Kraft getreten. Die Antragstellung bei der KfW wird jedoch erst ab Ende Februar (27.02) verfügbar sein. Dennoch können Modernisierer die Heizungsförderung bereits vorher beantragen. Für eine Übergangszeit bis zum 31.08.2024 dürfen Eigentümer die Förderanträge abweichend vom üblichen Verfahren auch nach Beauftragung und Fertigstellung durch den Heizungsinstallateur stellen. Sprechen Sie uns gerne an.

Das gilt ab 2024

Das neue Gebäudeenergiegesetzt (GEG 2024), landläufig auch als Heizungesetz bezeichnet, ist nun beschlossene Sache. Nach langen Diskussionen in Bevölkerung und Bundestag ist es ab 01.01.2024 in Kraft getreten. Eine Übersicht, welche konkreten Handlungsmaßnahmen sich für Immobilieneigentümer daraus ergeben, fasst unser Beitrag zum Gebäudeenergiegesetz 2024 zusammen. 

Eng verbunden mit den Beschlüssen des GEG ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Darin besteht ein Gesetzesentschluss, der Bürger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur energetischen Sanierung finanziell entlasten soll. So umfasst das BEG verschiedene Fördermittel, die sich ab dem 01.01.24 ebenfalls grundlegend ändern. 

30 Prozent Grundförderung, bis zu 70 Prozent durch zusätzliche Boni

Grundvoraussetzung für die Förderung besteht darin, dass Eigentümer zu 65% Erneuerbare Energien nutzen. Dabei ist es zunächst einmal egal, um welche Heizungsart es sich handelt. So erhalten Modernisierer eine Grundförderung von 30 Prozent. Diese lässt sich durch weitere Bausteine auf eine gesamte Förderung von bis zu 70 Prozent aufstocken:

BausteinHöheAntragsberechtigteVoraussetzung
Grundförderung30%AlleDiese können Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden beantragen. Antragsberechtigt sind Immobilieneigentümer, Mieter, Unternehmen, Kommunen, gemeinnützige Organisationen sowie Contractoren.
Innovationsbonus5%AlleGilt bei der Nutzung von natürlichen Kältemitteln sowie für Erdwärmepumpen, Grund- und Abwasserwärmepumpen.
Klima-Geschwindigkeitsbonus20%Selbstnutzende WohneigentümerDer Geschwindigkeitsbonus soll einen Anreiz setzen, möglichst früh auf klimafreundliche Heizungen umzurüsten. Bis zum 31.12.2028 erhalten Antragsteller den vollen Betrag. Danach verringert sich die Höhe der Förderung alle 2 Jahre um 3 Prozent. 
Einkommensbonus30%Selbstnutzende WohneigentümerGilt für alle Immobilieneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 Euro im Jahr.

Die hier aufgeführten Bausteine des BEG lassen sich miteinander kombinieren. Es gilt jedoch eine Höchstgrenze von 70 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Zudem gilt eine maximale Fördersumme von 30.000 Euro für den Heizungstausch. 2023 lag der Höchstbetrag mit 60.000 Euro deutlich höher. 

Achtung

Auch wenn die prozentuale Förderung des neuen BEG ab 2024 höher ausfällt, kann die Heizung dennoch höher ausfallen als im letzten Jahr. So liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten in 2023 bei 60.000 Euro. 2024 liegt diese bei 30.000 Euro.

BEG BAFA KfW Förderung 2024 im Vergleich zu 2023 Infografik

Was gilt für Mehrfamilienhäuser?

Für Mehrfamilienhäuser sieht der aktuelle Entwurf des BEG eine Staffelung der Förderung nach Wohneinheiten vor. Demnach gilt bei Wohngebäuden für die erste Wohnung eine Höchstgrenze von 30.000 Euro, für weitere 2 bis 6 Wohneinheiten weitere 10.000 Euro je Wohneinheit und 3.000 Euro ab der siebten Wohneinheit. 

Für Nicht-Wohngebäude soll es ebenfalls eine Staffelung geben. Anders als bei Wohngebäuden soll diese nach Quadratmetern statt Wohneinheiten erfolgen. 

Maßnahmen an der Gebäudehülle werden gesondert gefördert

Auch wenn sich die öffentliche Aufmerksamkeit überwiegend auf das Heizungsgesetz konzentriert, fördert das BEG auch weitere Gebäude-Effizienzmaßnahmen. Diese Förderungen können Eigentümer zusätzlich zur Heizungsförderung beantragen. Dazu zählen beispielsweise Maßnahmen zur Dämmung oder der Austausch von Fenstern und Türen:

  • Für Maßnahmen an der Gebäudehülle sieht das BEG eine Grundförderung von 15 Prozent vor.
  • Weitere 5 Prozent Bonus sind möglich, wenn ein Sanierungsfahrplan vorliegt.
  • Die maximale Höhe der Förderung liegt bei 30.000 Euro pro Wohneinheit, wenn kein Sanierungsfahrplan vorliegt.
  • Wenn ein Sanierungsfahrplan vorliegt, erhöht sich die maximale Förderung auf 60.000 Euro.
Gut zu wissen

Die Höchstgrenzen der Förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen gelten zusätzlich zu den Förderungen für den Heizungstausch. So gilt für den Heizungstausch ab 2024 eine Höchstgrenze von 30.000 Euro. Nehmen Eigentümer im gleichen Jahr förderfähige Maßnahmen an der Gebäudehülle vor, können sie zusätzliche Förderungen bis maximal 30.000 Euro erhalten, bzw. zusätzliche 60.000 Euro bei Vorlage eines Sanierungsfahrplans.

Das gilt für Mietwohngebäude

Derzeit liegt die Modernisierungsumlage bei einer Mieterhöhung von 8 Prozent. Demnach dürfen Vermieter 8 Prozent der angefallenen Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Nach aktuellem Stand soll sich die Modernisierungsumlage von 8 auf 10 Prozent erhöhen, wenn Mieter entsprechende Maßnahmen zur energetischen Sanierung vornehmen. Umlegbar sind jedoch nur die entstandenen Kosten nach Abzug der Förderungen. 

Aufseiten der Mieter sieht der Gesetzgeber eine Deckelung der Modernisierungsumlage vor. So soll die Mieterhöhung in den nächsten 6 Jahren bei maximal 50 Cent je Quadratmeter gedeckelt werden.  

Das Gebäudeenergiegesetz als Grundlage

Grundlage dafür, welche Heizungen förderfähig sind, bildet das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Übergeordnetes Ziel ist die Klimaneutralität bis 2045. Bis dahin sieht das Gesetz einen schrittweisen Übergang vor. Hier die wichtigsten Inhalte in der Zusammenfassung: 

  • Heizungen im Bestand dürfen bis 2045 weiterhin unverändert betrieben werden. Das gilt auch für Öl- und Gasheizungen
  • Neue Heizungen sollen künftig einen Anteil von mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Hier kommen vor allem Wärmepumpenheizungen, Biomasse- und Hybridheizungen in Frage. 
  • Bei einem Heizungswechsel, beispielsweise aufgrund eines irreparablen Defektes der Anlage, ist die kommunale Wärmeplanung entscheidend. Sie schreibt vor, welche Heizungen Eigentümer in der jeweiligen Region nutzen dürfen. 
  • Neben der Einzelheizung mit 65 Prozent erneuerbaren Energien kann die kommunale Wärmeplanung auch den Anschluss an ein Wasserstoffnetz oder Fernwärmenetz vorsehen. 

Förderung von Einzelheizungen

Basierend auf der Neufassung des GEG sind demnach Heizungen förderfähig, die zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Dazu zählen folgende Heizungsarten:

  • Wärmepumpen: Diese decken bereits 100 Prozent ihres Energiebedarfs durch regenerative Energien. Wärmepumpen, die ein natürliches Kältemittel nutzen oder ihre Energie aus dem Grund-, Abwasser oder Erdreich beziehen, erhalten einen zusätzlichen Innovationsbonus von 5 Prozent. 
  • Hybridheizungen: Aufgrund geringer Dämmstandards sind Wärmepumpen als alleinige Heizung für Bestandsgebäude oft ungeeignet. Hier bieten sich Hybridlösungen an, bei dem beispielsweise eine Gasheizung mit einer Wärmepumpe kombiniert wird. Voraussetzung ist die Einhaltung der 65-Prozent-EE-Regel. 
  • Grüne Gasheizungen: Auch grüne Gasheizungen sind laut GEG erlaubt und somit laut Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) förderfähig. Grün bedeutet, dass die Gase aus regenerativen Quellen stammen wie Biomethan oder Flüssiggas aus Biomasse. Aufgrund der hohen Kosten von Biogas dürfte diese Lösung in der Praxis jedoch kaum Anwendung finden. 
  • Biomasseheizungen: Dazu zählen neben Pelletheizungen auch Hackschnitzel- und Scheitholzheizungen. 
  • Brennstoffzelle: Voraussetzung für die Brennstoffzellenheizung ist, dass die kommunale Wärmeplanung eine Umstellung des Gasnetzes auf Wasserstoff vorsieht.  

Förderung bei Anschluss an ein Wasserstoffnetz: H2-Ready Gasheizungen

Sieht die kommunale Wärmeplanung den Anschluss an ein Wasserstoffnetz vor, ist auch der Einbau von Gasheizungen förderfähig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Gasheizung als H2-Ready gilt. Das ist dann der Fall, wenn sich diese mit niederschwelligen Maßnahmen so umrüsten lässt, dass sie zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden kann. 

Wichtig

Als förderfähig gelten nur die Maßnahmen, die zur Umrüstung der Gasheizung auf die Nutzung von Wasserstoff erforderlich sind. Die Gasheizung an sich erhält demnach keine Förderung, sondern lediglich die Arbeiten zur Umstellung.

Kreditbasierte Förderungen und Steuerbonus

Neben direkten Zuschüssen wird es voraussichtlich auch ab 2024 zinsvergünstigte Kredite für Modernisierer geben. Nach aktuellem Stand sollen diese bis zu einem Haushaltseinkommen von 90.000 Euro gelten. 

Auch einen Steuerbonus sieht die Neufassung der BEG weiterhin vor. Demnach sollen Modernisierer 30 Prozent der Sanierungskosten steuerlich abschreiben können, allerdings lediglich in 2024 und 2025. Bisher lag die steuerliche Abschreibung bei lediglich 20 Prozent.

Adresse

ökoloco GmbH
Im Teelbruch 130
D-45219 Essen

Telefon    +49 / 2054  860 320
Telefax     +49 / 2054  860 32 99
Email       hallo@oekoloco.de

Sie suchen eine individuelle Beratung?
Wir sind für Sie da