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Das Heizungsgesetz der Ampel-Koalition sorgte zuletzt für hitzige Debatten. Nicht zuletzt deshalb, da Sanierungsmaßnahmen immer auch mit erheblichen Kosten für Immobilieneigentümer einhergehen. Um diese zu entlasten, hat die Bundesregierung die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG) ins Leben gerufen. Was diese beinhaltet und von welchen neuen Förderungen Eigentümer ab 2024 profitieren.
Inhaltsverzeichnis
Update 2025: Am 23. Februar wird neu gewählt – und schon jetzt steht fest: Teile der Union planen, das Gebäudeenergiegesetz rückgängig zu machen. So kündigt Jens Spahn (CDU) in einem Podcast gegenüber der FAZ an: „Das Heizungsgesetz werden wir zurücknehmen.“ Das bedeutet: Ob die Bundesförderung für effiziente Gebäude bestehen bleiben, ist ungewiss.
Update: Ab dem 27.08.2024 werden zwei neue Förderprogramme an den Start gebracht: Der Zuschuss 522 und der Zuschuss 459. Während bisher nur Immobilieneigentümer einen Förderantrag stellen konnten, ermöglicht der Zuschuss 522 auch die Antragstellung für Contractoren und andere Arten von Investoren. Dabei ist ein Zuschuss von bis zu 35% der förderfähigen Kosten möglich.
Der Zuschuss 522 ermöglicht die Antragstellung für Nichtwohngebäude durch Unternehmen und Stellvertreter. Auch hier beträgt die Förderung bis zu 35% der förderfähigen Kosten für den Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung.
Das neue Gebäudeenergiegesetzt (GEG 2024), landläufig auch als Heizungesetz bezeichnet, ist nun beschlossene Sache. Nach langen Diskussionen in Bevölkerung und Bundestag ist es ab 01.01.2024 in Kraft getreten. Eine Übersicht, welche konkreten Handlungsmaßnahmen sich für Immobilieneigentümer daraus ergeben, fasst unser Beitrag zum Gebäudeenergiegesetz 2024 zusammen.
Eng verbunden mit den Beschlüssen des GEG ist die Bundesförderung für effiziente Gebäude (BEG). Darin besteht ein Gesetzesentschluss, der Bürger bei der Umsetzung von Maßnahmen zur energetischen Sanierung finanziell entlasten soll. So umfasst das BEG verschiedene Fördermittel, die sich ab dem 01.01.24 ebenfalls grundlegend ändern.
Grundvoraussetzung für die Förderung besteht darin, dass Eigentümer zu 65% Erneuerbare Energien nutzen. Dabei ist es zunächst einmal egal, um welche Heizungsart es sich handelt. So erhalten Modernisierer eine Grundförderung von 30 Prozent. Diese lässt sich durch weitere Bausteine auf eine gesamte Förderung von bis zu 70 Prozent aufstocken:
Baustein | Höhe | Antragsberechtigte | Voraussetzung |
Grundförderung | 30% | Alle | Diese können Eigentümer von Wohn- und Nichtwohngebäuden beantragen. Antragsberechtigt sind Immobilieneigentümer, Mieter, Unternehmen, Kommunen, gemeinnützige Organisationen sowie Contractoren. |
Innovationsbonus | 5% | Alle | Gilt bei der Nutzung von natürlichen Kältemitteln sowie für Erdwärmepumpen, Grund- und Abwasserwärmepumpen. |
Klima-Geschwindigkeitsbonus | 20% | Selbstnutzende Wohneigentümer | Der Geschwindigkeitsbonus soll einen Anreiz setzen, möglichst früh auf klimafreundliche Heizungen umzurüsten. Bis zum 31.12.2028 erhalten Antragsteller den vollen Betrag. Danach verringert sich die Höhe der Förderung alle 2 Jahre um 3 Prozent. |
Einkommensbonus | 30% | Selbstnutzende Wohneigentümer | Gilt für alle Immobilieneigentümer mit einem zu versteuernden Einkommen bis 40.000 Euro im Jahr. |
Die hier aufgeführten Bausteine des BEG lassen sich miteinander kombinieren. Es gilt jedoch eine Höchstgrenze von 70 Prozent der förderfähigen Investitionskosten. Zudem gilt eine maximale Fördersumme von 30.000 Euro für den Heizungstausch. 2023 lag der Höchstbetrag mit 60.000 Euro deutlich höher.
Auch wenn die prozentuale Förderung des neuen BEG ab 2024 höher ausfällt, kann die Heizung dennoch höher ausfallen als im letzten Jahr. So liegt die Höchstgrenze der förderfähigen Kosten in 2023 bei 60.000 Euro. 2024 liegt diese bei 30.000 Euro.
Für Mehrfamilienhäuser sieht das BEG eine Staffelung der Förderung nach Wohneinheiten vor. Demnach gilt bei Wohngebäuden für die erste Wohnung eine Höchstgrenze von 30.000 Euro, für weitere 2 bis 6 Wohneinheiten weitere 10.000 Euro je Wohneinheit und 3.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.
Für Nicht-Wohngebäude soll es ebenfalls eine Staffelung geben. Anders als bei Wohngebäuden soll diese nach Quadratmetern statt Wohneinheiten erfolgen.
Bei der KfW läuft die BEG-Förderung unter verschiedenen durchnummerierten Programmen. Der Zuschuss 522 sieht zum Beispiel die Förderung für den Heizungswechsel in Nichtwohngebäuden beispielsweise bei Unternehmen vor. Hier die wichtigsten Zuschüsse im Überblick:
Der Zuschuss 458 von bis zu 70% für den Einbau einer neuen, klimafreundlichen Heizung kann durch Privatpersonen beantragt werden. Die Antragstellung ist für selbstgenutzte oder vermietete Einfamilienhäuser oder Eigentumswohnungen möglich.
Dieser kann von Unternehmen und Contractoren beansprucht werden und ermöglicht die Heizungsförderung von bis zu 35% in Wohngebäuden. Dadurch ist beispielsweise die Förderung einer Wärmepumpe auch dann möglich, wenn ein Contractor den Einbau in einem Wohngebäude vornimmt und dessen Eigentümer die Wärmepumpe mietet.
Dieser ermöglicht die Antragstellung durch Investoren, Contractoren und Vertreter von Unternehmen für Nichtwohngebäude wie beispielsweise Bürogebäude. Der Zuschuss beträgt bis zu 35% der förderfähigen Kosten.
Auch wenn sich die öffentliche Aufmerksamkeit überwiegend auf das Heizungsgesetz konzentriert, fördert das BEG auch weitere Gebäude-Effizienzmaßnahmen. Diese Förderungen können Eigentümer zusätzlich zur Heizungsförderung beantragen. Dazu zählen beispielsweise Maßnahmen zur Dämmung oder der Austausch von Fenstern und Türen:
Die Höchstgrenzen der Förderfähigen Investitionskosten für Effizienzmaßnahmen gelten zusätzlich zu den Förderungen für den Heizungstausch. So gilt für den Heizungstausch ab 2024 eine Höchstgrenze von 30.000 Euro. Nehmen Eigentümer im gleichen Jahr förderfähige Maßnahmen an der Gebäudehülle vor, können sie zusätzliche Förderungen bis maximal 30.000 Euro erhalten, bzw. zusätzliche 60.000 Euro bei Vorlage eines Sanierungsfahrplans.
Derzeit liegt die Modernisierungsumlage bei einer Mieterhöhung von 8 Prozent. Demnach dürfen Vermieter 8 Prozent der angefallenen Modernisierungskosten auf die Jahresmiete umlegen. Nach aktuellem Stand soll sich die Modernisierungsumlage von 8 auf 10 Prozent erhöhen, wenn Mieter entsprechende Maßnahmen zur energetischen Sanierung vornehmen. Umlegbar sind jedoch nur die entstandenen Kosten nach Abzug der Förderungen.
Aufseiten der Mieter sieht der Gesetzgeber eine Deckelung der Modernisierungsumlage vor. So soll die Mieterhöhung in den nächsten 6 Jahren bei maximal 50 Cent je Quadratmeter gedeckelt werden.
Grundlage dafür, welche Heizungen förderfähig sind, bildet das Gebäudeenergiegesetz (GEG). Übergeordnetes Ziel ist die Klimaneutralität bis 2045. Bis dahin sieht das Gesetz einen schrittweisen Übergang vor. Hier die wichtigsten Inhalte in der Zusammenfassung:
Basierend auf der Neufassung des GEG sind demnach Heizungen förderfähig, die zu 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Dazu zählen folgende Heizungsarten:
Sieht die kommunale Wärmeplanung den Anschluss an ein Wasserstoffnetz vor, ist auch der Einbau von Gasheizungen förderfähig. Voraussetzung dafür ist allerdings, dass die Gasheizung als H2-Ready gilt. Das ist dann der Fall, wenn sich diese mit niederschwelligen Maßnahmen so umrüsten lässt, dass sie zu 100 Prozent mit Wasserstoff betrieben werden kann.
Als förderfähig gelten nur die Maßnahmen, die zur Umrüstung der Gasheizung auf die Nutzung von Wasserstoff erforderlich sind. Die Gasheizung an sich erhält demnach keine Förderung, sondern lediglich die Arbeiten zur Umstellung.
Neben direkten Zuschüssen wird es voraussichtlich auch ab 2024 zinsvergünstigte Kredite für Modernisierer geben. Nach aktuellem Stand sollen diese bis zu einem Haushaltseinkommen von 90.000 Euro gelten.
Auch einen Steuerbonus sieht die Neufassung der BEG weiterhin vor. Demnach sollen Modernisierer 30 Prozent der Sanierungskosten steuerlich abschreiben können, allerdings lediglich in 2024 und 2025. Bisher lag die steuerliche Abschreibung bei lediglich 20 Prozent.
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