Wärmepumpe Förderung 2026: Zwischen 30 und 80 Prozent Zuschüsse

Eine neue Wärmepumpe wird auch 2026 staatlich gefördert. Allerdings haben sich die Förderbedingungen seit dem 21. Juli 2026 deutlich geändert. Die Grundförderung für Wärmepumpen beträgt weiterhin 30 Prozent. Der frühere Effizienzbonus von fünf Prozent ist dagegen entfallen. Gleichzeitig wurden der Einkommensbonus neu gestaffelt, der Klimageschwindigkeitsbonus reduziert und die maximal förderfähigen Kosten angepasst.

Für selbstnutzende Eigentümer sind je nach Einkommen und bestehender Heizung dennoch sehr hohe Zuschüsse möglich. Unter bestimmten Voraussetzungen liegt die maximale Förderquote bei bis zu 80 Prozent der förderfähigen Kosten.

Im folgenden Überblick erfahren Sie, wie hoch die Wärmepumpen-Förderung 2026 ausfällt, welche Voraussetzungen gelten und worauf Sie bei der Antragstellung achten müssen.

Was hat sich 2026 geändert?

Die staatliche Heizungsförderung wird auch nach der Reform des sogenannten Heizungsgesetzes fortgeführt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) ist am 29. Juli 2026 allerdings die bisherige allgemeine Verpflichtung entfallen, bei neu eingebauten Heizungen mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien einzusetzen.

Eigentümer haben damit wieder mehr Freiheit bei der Wahl ihrer Heiztechnik. Die Bundesregierung fördert den Wechsel auf klimafreundliche Systeme wie Wärmepumpen dennoch weiterhin finanziell.

Wie hoch ist die Förderung für eine Wärmepumpe 2026?

Die Förderung setzt sich aus einer Grundförderung und möglichen zusätzlichen Boni zusammen.

FörderungHöheWer kann sie erhalten?
Grundförderung30 %Eigentümer einer förderfähigen Wärmepumpe
Klimageschwindigkeitsbonus16 %Selbstnutzende Eigentümer beim Austausch bestimmter alter Heizungen
Einkommensbonus10 bis 40 %Selbstnutzende Eigentümer abhängig vom Einkommen
EffizienzbonusentfälltSeit 21. Juli 2026 nicht mehr verfügbar

Die Grundförderung beträgt damit weiterhin 30 Prozent. Anders als bis Juli 2026 gibt es für besonders effiziente Wärmepumpen aktuell keinen zusätzlichen Effizienzbonus mehr.

Grundförderung und Boni lassen sich grundsätzlich miteinander kombinieren. Für die meisten Antragsteller gilt dabei eine Förderobergrenze von 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Für bestimmte selbstnutzende Eigentümer mit niedrigem zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen kann die Obergrenze auf 80 Prozent steigen.

30 Prozent Grundförderung für Wärmepumpen

Jede förderfähige Wärmepumpe erhält zunächst eine Grundförderung von 30 Prozent der förderfähigen Kosten. Das gilt unter anderem für elektrisch angetriebene Wärmepumpen, die Wärme aus Außenluft, Erdreich oder Wasser gewinnen.

Zu den typischen Varianten gehören:

Die Höhe der Grundförderung richtet sich seit Juli 2026 nicht danach, welche dieser Wärmequellen genutzt wird. Eine Sole-Wasser- oder Wasser-Wasser-Wärmepumpe erhält daher nicht mehr automatisch einen höheren Zuschuss als eine Luft-Wasser-Wärmepumpe. Der frühere Effizienzbonus wurde abgeschafft.

Der Effizienzbonus für Wärmepumpen ist entfallen

Bis zum 20. Juli 2026 konnten Eigentümer für bestimmte Wärmepumpen zusätzlich fünf Prozent Effizienzbonus erhalten. Voraussetzung war beispielsweise die Nutzung von Wasser, Erdreich oder Abwasser als Wärmequelle oder der Einsatz eines natürlichen Kältemittels.

Dieser Bonus ist zum 21. Juli 2026 vollständig entfallen.

Damit bringt der Einsatz eines natürlichen Kältemittels wie R290 oder einer besonders effizienten Wärmequelle derzeit keinen zusätzlichen Förderprozentsatz mehr.

Technisch können solche Eigenschaften natürlich weiterhin Vorteile bieten. Für die unmittelbare Höhe der aktuellen BEG-Förderung spielen sie jedoch keine Rolle.

16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus

Zusätzlich zur Grundförderung können selbstnutzende Eigentümer aktuell einen Klimageschwindigkeitsbonus von 16 Prozent erhalten.

Voraussetzung ist, dass die geförderte Wohnung zum Zeitpunkt der Antragstellung selbst genutzt wird und dort der Haupt- oder alleinige Wohnsitz liegt. Außerdem muss eine der von der KfW genannten bestehenden Heizungen ersetzt werden.

Der Bonus kommt insbesondere beim Austausch folgender funktionsfähiger Heizungen infrage:

Die bisherige Heizung muss anschließend fachgerecht demontiert und entsorgt werden.

Der Klimageschwindigkeitsbonus sinkt ab 2027

Wer vom Klimageschwindigkeitsbonus profitieren möchte, sollte dessen schrittweisen Abbau berücksichtigen.

Aktuell beträgt der Bonus 16 Prozent. Zum 1. Februar 2027 sinkt er erstmals um vier Prozentpunkte. Danach erfolgt jeweils zum 1. Februar und 1. August eine weitere Reduzierung um vier Prozentpunkte. Für Anträge ab dem 1. August 2028 wird der Bonus nicht mehr gewährt.

Der früher vorgesehene langsame Abbau über viele Jahre gilt damit nicht mehr.

Einkommensbonus von bis zu 40 Prozent

Auch der Einkommensbonus wurde im Juli 2026 grundlegend neu geregelt.

Er steht selbstnutzenden Eigentümern für ihre Haupt- beziehungsweise alleinige Wohnung zur Verfügung und richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen.

Zu versteuerndes HaushaltsjahreseinkommenEinkommensbonus
bis 30.000 €40 %
30.001 bis 40.000 €30 %
40.001 bis 50.000 €10 %
über 50.000 €kein Bonus

Damit können mittlerweile auch Haushalte mit einem zu versteuernden Einkommen zwischen 40.000 und 50.000 Euro noch einen Einkommensbonus erhalten.

Familienzuschlag verschiebt die Einkommensgrenzen

Neu ist außerdem ein Familienzuschlag.

Lebt in der selbstgenutzten Hauptwohnung mindestens ein minderjähriges Kind, für das Kindergeldberechtigung besteht, erhöht sich die Bemessungsgrenze für das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen pauschal und einmalig um 10.000 Euro.

Für einen entsprechenden Haushalt ergeben sich dadurch faktisch folgende Grenzen:

Haushaltsjahreseinkommen mit FamilienzuschlagEinkommensbonus
bis 40.000 €40 %
40.001 bis 50.000 €30 %
50.001 bis 60.000 €10 %
über 60.000 €kein Bonus

Der Zuschlag wird unabhängig von der Anzahl der Kinder einmalig berücksichtigt.

Bis zu 80 Prozent Förderung

Grundförderung, Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus können kombiniert werden.

Rechnerisch könnten die einzelnen Förderbestandteile zusammen teilweise über der zulässigen Höchstgrenze liegen. Deshalb gibt es eine Kappung.

Grundsätzlich beträgt die maximale Förderung 70 Prozent der förderfähigen Gesamtkosten. Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 30.000 Euro kann sie auf 80 Prozent steigen. Bei Anspruch auf den Familienzuschlag gilt diese besondere Obergrenze bis zu einem Einkommen von 40.000 Euro.

Damit bleibt die Wärmepumpe auch nach der Förderreform eine der am stärksten bezuschussten energetischen Einzelmaßnahmen.

Wie hoch sind die förderfähigen Kosten?

Nicht die gesamten tatsächlichen Anschaffungs- und Installationskosten einer Wärmepumpe werden automatisch für die Förderung berücksichtigt.

Für ein Einfamilienhaus beziehungsweise die erste Wohneinheit liegt der aktuelle Förderhöchstbetrag bei 28.000 Euro.

Bei Gebäuden mit mehreren Wohneinheiten gelten folgende Grenzen:

WohneinheitFörderfähige Kosten
1. Wohneinheit28.000 €
2. bis 6. Wohneinheitjeweils 15.000 €
ab der 7. Wohneinheitjeweils 8.000 €

Dabei handelt es sich um die Kosten, auf die der jeweilige Fördersatz angewandt wird. Kostet das gesamte Projekt mehr, erhöht sich der Zuschuss oberhalb dieser Grenze nicht weiter.

Förderhöchstbetrag sinkt ab Februar 2027

Auch hier ist bereits eine weitere Absenkung vorgesehen.

Der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit sinkt erstmals zum 1. Februar 2027 um 750 Euro. Anschließend wird er jeweils zum 1. Februar und 1. August eines Jahres erneut um 750 Euro reduziert.

Wer ohnehin einen Heizungstausch plant, sollte diesen Degressionsmechanismus deshalb in seine zeitliche Planung einbeziehen.

Welche Kosten einer Wärmepumpe sind förderfähig?

Die Förderung beschränkt sich nicht zwingend auf das eigentliche Wärmepumpengerät.

Nach den Förderbedingungen können unter anderem auch notwendige Kosten für Installation, bestimmte vorbereitende und wiederherstellende Umfeldmaßnahmen sowie Fachplanung und Baubegleitung berücksichtigt werden. Auch eine akustische Fachplanung kann Teil der förderfähigen Kosten sein.

Entscheidend ist, dass die jeweiligen Ausgaben tatsächlich der geförderten Maßnahme zugeordnet werden können und die Anforderungen der BEG erfüllen.

Welche Voraussetzungen muss die Wärmepumpe erfüllen?

Für die KfW-Heizungsförderung 458 muss es sich um ein bestehendes Wohngebäude handeln. Der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige muss zum Zeitpunkt des Förderantrags mindestens fünf Jahre zurückliegen.

Zusätzlich muss die Maßnahme die Energieeffizienz des Gebäudes verbessern beziehungsweise den Anteil erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch erhöhen.

Beim Einbau der Wärmepumpe ist außerdem das gesamte Heizungsverteilungssystem zu optimieren. Bei wassergeführten Heizungen gehört dazu insbesondere der hydraulische Abgleich.

Nicht förderfähig sind unter anderem gebrauchte Anlagen sowie bestimmte Eigenbauanlagen und Prototypen.

Wichtig ist außerdem: Eine Wärmepumpe nutzt Umweltwärme, benötigt dafür aber Strom. Sie sollte deshalb nicht pauschal als Heizung bezeichnet werden, die „zu 100 Prozent erneuerbare Energien nutzt“. Ihr tatsächlicher ökologischer Effekt hängt unter anderem von Effizienz und Stromerzeugung ab.

Wer kann die Wärmepumpen-Förderung beantragen?

Die KfW-Förderung 458 richtet sich unter anderem an private Eigentümer bestehender Wohnimmobilien sowie Wohnungseigentümergemeinschaften. Dazu zählen beispielsweise Eigentümer von Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern oder Eigentumswohnungen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen des Programms erfüllt sind.

Für vermietete Wohngebäude kann grundsätzlich ebenfalls die Grundförderung infrage kommen. Die personenbezogenen Boni wie Einkommensbonus und Klimageschwindigkeitsbonus sind dagegen an die Selbstnutzung der betreffenden Wohneinheit geknüpft.

Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnungseigentümergemeinschaften gelten zudem besondere Regeln für Basis- und Zusatzanträge.

Schritt für Schritt zur Wärmepumpen-Förderung

Der Zeitpunkt und die Reihenfolge der Antragstellung sind besonders wichtig. Ein häufiger Fehler besteht in der Annahme, dass vor dem Förderantrag noch überhaupt kein Vertrag mit einem Heizungsunternehmen abgeschlossen werden darf.

Tatsächlich verlangt die KfW bereits vor der Antragstellung einen Lieferungs- oder Leistungsvertrag. Dieser muss jedoch eine vorgeschriebene Förderbedingung enthalten.

1. Fachunternehmen oder Energieeffizienzexperten einbinden

Zunächst benötigen Sie ein Fachunternehmen oder einen zugelassenen Energieeffizienzexperten.

Dieser erstellt die Bestätigung zum Antrag (BzA). Darin werden unter anderem die geplante Heizungsanlage, die förderfähigen Kosten und die Einhaltung der technischen Mindestanforderungen bestätigt.

Für die Antragstellung erhalten Sie anschließend eine 15-stellige BzA-ID.

2. Lieferungs- oder Leistungsvertrag abschließen

Vor dem Förderantrag muss ein Vertrag mit dem ausführenden Unternehmen vorliegen.

Dieser muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung hinsichtlich der KfW-Förderzusage sowie ein voraussichtliches Umsetzungsdatum enthalten. Dadurch wird verhindert, dass der Vertragsabschluss bereits als förderschädlicher Vorhabensbeginn gilt.

Besonders wichtig: Die Förderbedingung darf nicht erst nachträglich in einen bereits bestehenden Vertrag aufgenommen werden.

3. Antrag über „Meine KfW“ stellen

Anschließend wird der Zuschuss direkt über das Kundenportal „Meine KfW“ beantragt.

Für einen Antrag beim Einfamilienhaus stellt der Eigentümer den Antrag grundsätzlich selbst. Benötigt werden unter anderem die BzA-ID sowie der Lieferungs- beziehungsweise Leistungsvertrag.

Die eigentlichen Arbeiten vor Ort dürfen zu diesem Zeitpunkt noch nicht begonnen haben.

4. Förderzusage erhalten und Wärmepumpe einbauen

Nach der Förderzusage kann das Vorhaben umgesetzt werden.

Ab der Zusage der KfW stehen grundsätzlich 36 Monate zur Verfügung, um die Maßnahme vollständig abzuschließen.

5. Bestätigung nach Durchführung einreichen

Nach Abschluss der Arbeiten erstellt das Fachunternehmen beziehungsweise der Energieeffizienzexperte die Bestätigung nach Durchführung (BnD).

Danach werden über „Meine KfW“ unter anderem die BnD, Rechnungen sowie gegebenenfalls Nachweise für Klimageschwindigkeitsbonus, Einkommensbonus und Familienzuschlag eingereicht. Nach Prüfung zahlt die KfW den bewilligten Zuschuss aus.

KfW statt BAFA: Wer ist für die Wärmepumpen Förderung zuständig?

Die Förderung des Heizungstauschs in privaten Wohngebäuden wird über die KfW abgewickelt. Für die Wärmepumpe ist damit insbesondere das Programm 458 relevant.

Das bedeutet jedoch nicht, dass das BAFA innerhalb der BEG keine Rolle mehr spielt. Andere energetische Einzelmaßnahmen können weiterhin über das BAFA gefördert werden.

Die Förderlandschaft sollte deshalb nicht mit einer generellen Aussage „KfW statt BAFA“ zusammengefasst werden. Entscheidend ist immer, welche konkrete energetische Maßnahme umgesetzt wird.

Ergänzungskredit für die Wärmepumpe

Reicht der Zuschuss nicht aus, können Eigentümer eine bereits bezuschusste Einzelmaßnahme zusätzlich über den KfW-Ergänzungskredit 358 oder 359 finanzieren.

Der Kreditbetrag kann bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit betragen. Voraussetzung ist grundsätzlich, dass für die zugrunde liegende Maßnahme bereits eine Zuschusszusage der KfW oder ein entsprechender BAFA-Bewilligungsbescheid vorliegt.

Für selbstnutzende Eigentümer eines Einfamilienhauses mit einem Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 90.000 Euro gibt es mit dem Ergänzungskredit Plus 358 eine besonders zinsverbilligte Variante.

Die konkreten Zinssätze ändern sich abhängig vom Kapitalmarkt und sollten deshalb jeweils zum Zeitpunkt der Finanzierung geprüft werden.

Was ändert sich bei der Wärmepumpen-Förderung 2027?

Für Wärmepumpen ist bereits die nächste größere Förderänderung angekündigt.

Im ersten Quartal 2027 soll ein neuer Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Nach dem derzeit angekündigten Modell sinkt die Grundförderung für Wärmepumpen grundsätzlich von 30 auf 15 Prozent. Für Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt, gebaut oder zusammengebaut werden, soll zusätzlich ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozentpunkten gewährt werden. Dadurch wären für diese Anlagen weiterhin insgesamt 30 Prozent aus diesen beiden Förderbestandteilen möglich.

Für außerhalb der EU hergestellte Wärmepumpen würde die entsprechende Grundförderung dagegen auf 15 Prozent sinken.

Da die Einführung erst für 2027 vorgesehen ist, handelt es sich Stand August 2026 noch um eine angekündigte zukünftige Änderung. Eigentümer sollten vor einem Antrag im kommenden Jahr deshalb die dann geltenden endgültigen Förderbedingungen prüfen.

Lohnt es sich, die Wärmepumpe noch 2026 zu beantragen?

Aus Fördersicht kann der Zeitpunkt relevant sein.

Aktuell gelten noch:

  • 30 Prozent Grundförderung
  • bis zu 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus
  • bis zu 40 Prozent Einkommensbonus
  • bis zu 80 Prozent maximale Förderung für bestimmte Haushalte
  • 28.000 Euro förderfähige Kosten für die erste Wohneinheit

 

Ab Februar 2027 sinken sowohl der Klimageschwindigkeitsbonus als auch der Förderhöchstbetrag. Zusätzlich ist für

Jan-Philipp Hotze

Über den Autor

Jan-Philipp Hotze

Als Geschäftsführer von ökoloco ist es Jan-Philipps Ziel, jeden Haushalt nachhaltig zu versorgen und dabei zu helfen, eine kohlenstoffarme Wirtschaft aufzubauen. Als Kaufmann mit einem Bachelor in Betriebswirtschaft und einem Master in Energiewirtschaft ist Jan-Philipp Ihr Ansprechpartner rund um das Thema Energieeffizienz. In unserem Ratgeber schreibt er zu allen Themen rund um Heiztechnik und Energiewirtschaft vom Wärmepumpen-Test über die Kosten von Luftwärmepumpen bis hin zur Infrarotheizung.
Fragen können Sie gerne an service@oekoloco.de richten.

Weitere Artikel von Jan-Philipp Hotze

Heizung berechnen
Inhaltsverzeichnis