GModG: Biotreppe, Grüngasquote und Fristen im Überblick

Nicht einmal 3 Jahre nach dem Inkrafttreten wird das Heizungsgesetz erneut reformiert. Aus dem alten Gebäudeenergiegesetz, kurz GEG, wird das neue Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG). Für Eigentümer und Vermieter ergeben sich damit einige grundlegende Änderungen. So ist es künftig beispielsweise wieder erlaubt, neue Öl- und Gasheizungen einbauen zu lassen. Diese müssen jedoch bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Welche das sind, weitere Vorschriften und die wichtigsten Änderungen im Überblick.
Die zentrale Änderung: Freie Heizungswahl statt 65-Prozent-Pflicht
Bisher galt: Jede neu eingebaute Heizung musste zu mindestens 65 Prozent mit erneuerbaren Energien betrieben werden. Mit Inkrafttreten des GModG ist diese pauschale Vorgabe ersatzlos gestrichen. Statt 65-Prozent-Pflicht bei der Neuinstallation von Heizungen setzt das neue Heizungsgesetz auf Technologieoffenheit.
Neben regenerativen Heizungen wie Wärmepumpen und Pelletkesseln sind damit auch wieder fossile Anlagen wie Öl- und Gasheizungen möglich. Hier gelten jedoch besondere Voraussetzungen. So müssen neu eingebaute Öl- und Gaskessel künftig laut Gesetz einen steigenden Anteil an biogenen Brennstoffen nutzen. Maßgeblich ist die sogenannte Biotreppe, die im folgenden Abschnitt näher erläutert wird.
Die Biotreppe als Kern des neuen Heizungsgesetzes
Wer nach Inkrafttreten des GModG eine Gas-, Öl- oder Flüssiggasheizung in ein bestehendes Gebäude einbaut, muss sicherstellen, dass die gelieferte Wärme zu einem wachsenden Anteil aus klimafreundlichen Brennstoffen stammt. Dazu zählen beispielsweise Biomethan, Bioöl, biogenes Flüssiggas oder Wasserstoff.
Dem fossilen Erdgas oder Erdöl muss dann künftig ein wachsender Bio-Anteil beigemischt werden:
| Ab dem | Mindestanteil klimafreundlicher Brennstoffe |
|---|---|
| 1. Januar 2029 | 10 % |
| 1. Januar 2030 | 15 % |
| 1. Januar 2035 | 30 % |
| 1. Januar 2040 | 60 % |
Wichtig: Die vorgeschriebene Bio-Quote gilt ausschließlich für Heizungen, die nach dem Inkrafttreten des GModG neu eingebaut werden. Für Gas- und Ölheizungen, die davor installiert wurden, gilt der Bestandsschutz.
Darüber hinaus gilt: Wer eine regenerative Heizung nutzt, ist von der Biotreppe ausgenommen. So entfällt die Nachweispflicht für Wärmepumpen, Fernwärme und Biomasseheizungen vollständig.
Alle anderen erbringen den Nachweis über das Einhalten der Biotreppe entweder durch die Rechnung ihres Gastarifs oder des Heizöllieferanten. Dort ist der jeweils beigemengte Bio-Anteil festgehalten. Die Prüfung erfolgt durch den Schornsteinfeger.
Sonderfall Hybridheizungen
Für hybride Heizungen, die zwei Brennstoffe miteinander kombinieren, gelten je nach Art der Hybridheizung verschiedene gesetzliche Regelungen:
- Wärmepumpen-Hybrid: Ein Nachweis über das Einhalten der Biotreppe ist nicht erforderlich, wenn die Wärmepumpe mindestens 30 Prozent der Leistung stellt. Sollte die Leistung der Wärmepumpe geringer ausfallen, müssen Eigentümer ab 2029 das Einhalten der Biotreppe für den fossilen Brennstoff nachweisen.
- Solarthermie-Hybrid: Von 2029 bis Ende 2034 gilt die Bio-Treppe ohne Beimischung als erfüllt, wenn die Aperturfläche (Lichteintrittsfläche) der Kollektoren mindestens 0,04 m² je m² Nutzfläche beträgt, bei mehr als 2 Wohnungen 0,03 m². Ab 2035 steigt die Biotreppe auf 30 Prozent, der Flächennachweis wird aber weiterhin nur mit 15 Prozent angerechnet. Wer mehr anrechnen lassen will, benötigt den Nachweis einer fachkundigen Person.
- Biomasse-Hybrid: Wer eine Biomasse-Hybridheizung nutzte wie etwa eine Gas-Pellet-Kombination, der ist laut GModG grundsätzlich von der Biotreppe befreit. Ausnahme: Für Gebäude mit mehr als 3 Wohnungen oder Nichtwohngebäude gilt ab 2035 eine Nachweispflicht, dass die Biomasse mehr als 15 Prozent der Wärme erzeugt.
Kostenaufteilung zwischen Mieter und Vermieter
Parallel zum GModG hat der Gesetzgeber eine wesentliche Anpassung am Mietrecht vorgenommen, um genauer zu sein am Kohlendioxidkostenaufteilungsgesetz, kurz CO2KostAufG. Es gilt für Mietwohnungen, die einen fossilen Energieträger wie eine Öl- oder Gasheizung nutzen.

Hier sieht es vor, dass Vermieter pauschal 50 Prozent der Mehrkosten übernehmen, die durch die Nutzung eines fossilen Brennstoffs entstehen. Dazu zählen die Mehrkosten für die CO₂-Steuer, die Netzentgelte und für den Gas- oder Heizölbezug und die Mehrkosten der verpflichtenden Brennstoffanteile. Nicht dazu zählt der reine Gas- und Ölpreis. Die hälftige Teilung greift nur bei dem Aufschlag, den die Beimischung verursacht.
Wichtig ist der Deckel: Die hälftige Teilung gilt nur bis einschließlich zur dritten Stufe der Biotreppe, also bis zu einem Bio-Anteil von 30 Prozent. Ab da bleibt die Beteiligung des Vermieters betragsmäßig eingefroren. Auch beim Sprung auf die vierte Stufe mit 60 Prozent Bio-Pflichtanteil ab 2040 trägt der Vermieter lediglich die die Hälfte der Kosten für einen Bio-Anteil von 30 Prozent.
Grünheizöl- und Grüngasquote
Mit der Biotreppe verpflichtet der Gesetzgeber nicht nur Eigentümer, fossilen Brennstoffen einen wachsenden Bio-Anteil beizumischen. Mit der sogenannten Grüngas- oder auch Grünheizölquote werden auch Energielieferanten in die Pflicht genommen.
Anders als die Biotreppe setzt die Quote nicht am einzelnen Heizkeller an, sondern bei den Inverkehrbringern von Erdgas und Heizöl. Sie startet 2028 und soll bis 2045 auf 100 Prozent steigen. Details wie Fristen und Abstufungen befinden sich derzeit noch in der Abstimmung und erfolgen in einem separaten Gesetz.
Beide Instrumente greifen ineinander: Die Grüngas- und Grünheizölquote wird auf die Quoten der Biotreppe angerechnet. Verlangt die Biotreppe 2029 also einen Anteil von 10 Prozent und liegt die Lieferantenquote zu diesem Zeitpunkt bei 1 Prozent, ist dieser Prozentpunkt bereits abgedeckt. Dementsprechend benötigt der Eigentümer dann nur noch einen Tarif mit 9 Prozent Beimischung. Je schneller die Quote steigt, desto kleiner wird der Rest, den Eigentümer selbst über ihren Liefervertrag organisieren müssen.
Attraktive Förderungen, aber mit tickender Uhr
Parallel zum GModG wird auch die Bundesförderung für effiziente Gebäude angepasst. Auch als BEG abgekürzt regelt sie die Fristen und die Höhe der Heizungsförderung. Zuständig für die Antragstellung, Prüfung und Auszahlung der Förderung bleibt die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW). Wichtig ist, dass die Antragstellung vor dem Beginn der Maßnahmen erfolgt.
Die Förderrichtlinie verlangt für geförderte Anlagen weiterhin, dass sie mindestens 65 Prozent erneuerbare Energien nutzen. Wer Zuschüsse mitnehmen möchte, landet in der Praxis weiterhin bei Wärmepumpe, Biomasse oder Fernwärme. Förderfähig ist der Wechsel auf eine klimafreundliche Heizung im Bestand. Neubauten erhalten keine BEG-Förderung.
Hier die wichtigsten Punkte der neuen Heizungsförderung im Überblick:
- 30 Prozent Grundförderung bleibt erhalten: Die Grundförderung von 30 Prozent gilt unverändert für alle förderfähigen Heizungen wie Wärmepumpen, den Anschluss an ein Wärmenetz oder Biomasseheizungen. Sie steht sowohl Selbstnutzern, Vermietern und Eigentümergemeinschaften offen.
- Klimageschwindigkeitsbonus startet bei 16 Prozent und wird dann halbjährlich reduziert: Selbstnutzende Eigentümern, die eine funktionstüchtige alte Heizung ersetzen, erhalten zunächst 16 Prozent Zuschüsse. Dabei wird der Bonus jedes halbe Jahr um 4 Prozentpunkte reduziert, erstmals am 1. Februar 2027. Er liegt somit bei 12 Prozent ab Februar 2027, 8 Prozent ab August 2027, 4 Prozent ab Februar 2028, bis er ab August 2028 vollständig ausläuft.
- 10 bis 40 Prozent Einkommensbonus: Der Bonus steht nur selbstnutzenden Eigentümern zu und ist neu gestaffelt: 40 Prozent bei einem Haushaltsjahreseinkommen bis 30.000 Euro, 30 Prozent bis 40.000 Euro und 10 Prozent bis 50.000 Euro. Oberhalb von 50.000 Euro entfällt der Bonus ganz.
- Familienzuschlag: Lebt mindestens ein minderjähriges Kind im Haushalt, verbessert sich die maßgebliche Einkommensgrenze um 10.000 Euro, wodurch eine günstigere Einkommensstufe erreichbar wird. Ein Rechenbeispiel der KfW: Eine Familie mit mindestens einem Kind und 40.000 Euro zu versteuerndem Haushaltseinkommen rutscht rechnerisch auf 30.000 Euro und erhält damit den vollen Einkommensbonus von 40 Prozent.
- Förderhöchstbetrag startet bei 28.000 Euro und schmilzt dann ab: Die Obergrenze gilt für die erste Wohneinheit. Für die zweite bis sechste sind es jeweils 15.000 Euro, für jede weitere 8.000 Euro. Der Förderhöchstbetrag sinkt erstmals am 1. Februar 2027 und danach halbjährlich um jeweils 750 Euro. Wer also wartet, verliert planbar.
Auch wenn durch das Aufstocken einzelner Boni rein rechnerisch höhere Prozentsätze möglich sind, ist die Förderung bei 70 Prozent der förderfähigen Kosten gedeckelt. Mit Familienzuschlag und Einkommensbonus beträgt der Deckel 80 Prozent.

Schnelles Handeln wird belohnt
Sowohl der Klimageschwindigkeitsbonus als auch der Förderhöchstbetrag werden halbjährlich reduziert. Beide Absenkungen greifen erstmals am 1. Februar 2027 und danach jeweils zum 1. Februar und 1. August. Der Klimageschwindigkeitsbonus verliert je Stufe 4 Prozentpunkte, der Förderhöchstbetrag für die erste Wohneinheit 750 Euro, bis der Bonus im August 2028 bei null liegt.
Beispiel: Für den Standardfall, also einen selbstnutzenden Eigentümer, der eine über 20 Jahre alte Gasheizung ersetzt, bedeutet das: Zu Beginn erhält er einen Zuschuss von 46 Prozent von 28.000 Euro und damit 12.880 Euro, ab Februar 2027 nur noch 42 Prozent von 27.250 Euro. Ein halbes Jahr Zögern kostet rund 1.400 Euro. Wer dagegen den vollen Einkommensbonus erhält, liegt mit dem Höchstfördersatz von 80 Prozent ohnehin am Deckel. Bei ihm sinkt nur die Bemessungsgrundlage. Die Degression trifft also vor allem mittlere und höhere Einkommen.
Was sich beim Neubau und bei Nichtwohngebäuden ändert
Über die Heizungsfrage hinaus setzt das GModG die EPBD (Energy Performance of Buildings Directive) um. Das sind die wichtigsten Punkte:
- Nullemissionsgebäude als Neubaustandard: Der Standard gilt ab 2028 für behördliche Gebäude und ab 2030 für alle übrigen Neubauten. Er verbietet CO₂-Emissionen aus fossilen Brennstoffen am Standort. Ab 2030 sind neue Gas- und Ölheizungen im Neubau damit faktisch ausgeschlossen, obwohl das GModG sie im Bestand weiter erlaubt.
- Ökobilanzierung: Erstmals müssen die Treibhausgasemissionen über den gesamten Lebenszyklus berechnet werden, also einschließlich Herstellung, Errichtung und Rückbau der Baustoffe. Das Ergebnis wird als Pflichtangabe in den Energieausweis aufgenommen, vorerst als reine Berichtspflicht, ohne einzuhaltenden Grenzwert.
- Mindestenergiestandards (MEPS): Damit gibt es erstmals eine Sanierungspflicht für Nichtwohngebäude, die schrittweise bei den energetisch schlechtesten Beständen ansetzt. Für Eigentümer von Gewerbeimmobilien ist das die weitreichendste Neuerung des Gesetzes, weil sie anders als die Heizungsregeln nicht an einen Austauschanlass gebunden ist.
- Erweiterte Anforderungen an Gebäudeautomation und -steuerung: Nichtwohngebäude mit einer Heizungs-Nennleistung über 70 Kilowatt müssen bis zum 31. Dezember 2029 mit einem System zur Gebäudeautomatisierung und -steuerung nachgerüstet werden. Die Anlagen müssen den Energieverbrauch kontinuierlich erfassen und Effizienzverluste erkennen können.
- Schrittweise Solarpflicht: Ab 2027 gilt sie für neue öffentliche Nichtwohngebäude und neue Nichtwohngebäude über 250 m² Nutzfläche, ab 2028 für Teile des Bestands, ab 2030 für neue Wohngebäude. Die Länder dürfen nach § 106 Absatz 4 weitergehende Anforderungen stellen; bestehende Landes-PV-Pflichten bleiben also parallel anwendbar.
- Energieausweise: Für Nichtwohngebäude und gemischt genutzte Gebäude ist künftig nur noch der Bedarfsausweis zulässig, und Nichtwohngebäude erhalten erstmals Energieeffizienzklassen. Hinzu kommen die Pflicht zur digitalen, maschinenlesbaren Ausstellung sowie neue Pflichtangaben zu Lebenszyklus-Emissionen, Smart-Readiness und Niedertemperatur-Fähigkeit. Auch Baudenkmale brauchen künftig einen Ausweis.
- Neue Primärenergiefaktoren: Zum 1. Januar 2027 treten das neue Referenzgebäude, neue Primärenergiefaktoren und die neue DIN TS 18599 gemeinsam in Kraft. Das ist der unauffälligste, aber rechnerisch folgenreichste Block: Dasselbe Gebäude kann allein durch die geänderte Bilanzierungsgrundlage in eine andere Effizienzklasse rutschen.