Neue BEG Förderung 2026: Höhe und Voraussetzungen

Seit Ende Juli 2026 gelten neue Bedingungen für die Bundesförderung für effiziente Gebäude, kurz BEG. Die Förderung für den Heizungstausch und energetische Sanierungen bleibt grundsätzlich bestehen, wurde aber an mehreren Stellen neu geordnet. Für Eigentümer besonders wichtig sind der gestaffelte Einkommensbonus, der neue Familienzuschlag, die schrittweise Absenkung des Klimageschwindigkeitsbonus und der förderfähigen Kosten sowie der angekündigte Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen aus europäischer Produktion.

Wichtig vorab: Beim Heizungstausch sind weiterhin hohe Zuschüsse möglich. Die Grundförderung beträgt 30 Prozent. Je nach persönlicher Situation können Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus hinzukommen. Die reguläre Obergrenze für Grund- und Bonusförderung liegt bei 70 Prozent der förderfähigen Kosten. Für selbstnutzende Eigentümer in der niedrigsten Einkommensgruppe steigt die Obergrenze auf bis zu 80 Prozent.

Heizungsförderung 2026: Grundförderung und Boni

Für den Einbau einer förderfähigen klimafreundlichen Heizung gilt weiterhin eine Grundförderung von 30 Prozent. Diese Grundförderung steht grundsätzlich auch Vermietern offen. Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich vom Klimageschwindigkeitsbonus und, abhängig vom zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen, vom Einkommensbonus profitieren.

Wichtig ist die neue Kappungsregel: Grundförderung und Bonusförderungen werden grundsätzlich bei 70 Prozent der förderfähigen Kosten gedeckelt. Bis zu 80 Prozent sind nur für selbstnutzende Eigentümer möglich, deren zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen höchstens 30.000 Euro beträgt. Bei mindestens einem kindergeldberechtigten minderjährigen Kind im Haushalt verschiebt sich diese Grenze durch den Familienzuschlag auf 40.000 Euro.

Welche Heizungen werden gefördert?

Die KfW fördert unter anderem solarthermische Anlagen, Biomasseheizungen, Wärmepumpen, Brennstoffzellenheizungen, bestimmte wasserstofffähige Heizungen, innovative Heiztechnik auf Basis erneuerbarer Energien sowie den Anschluss an ein Gebäude- oder Wärmenetz.

Förderfähig können außerdem Kosten für eine provisorische Heiztechnik bei einem Defekt, Fachplanung und Baubegleitung sowie notwendige vorbereitende und wiederherstellende Umfeldmaßnahmen sein.

Voraussetzung ist unter anderem, dass es sich um ein bestehendes Wohngebäude handelt, dessen Bauantrag oder Bauanzeige bei Antragstellung mindestens fünf Jahre zurückliegt. Der Einbau der neuen Heizung muss außerdem mit einer Optimierung des gesamten Heizungsverteilungssystems verbunden werden. Dazu gehört beispielsweise der hydraulische Abgleich.

Der Einkommensbonus

Der Einkommensbonus richtet sich nach dem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen und steht nur selbstnutzenden Eigentümern für ihre selbstgenutzte Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zu.

Ohne minderjähriges Kind gelten folgende Stufen:

Zu versteuerndes HaushaltsjahreseinkommenEinkommensbonus
bis 30.000 €40 %
30.001 bis 40.000 €30 %
40.001 bis 50.000 €10 %
über 50.000 €kein Bonus

Maßgeblich ist nicht das Bruttoeinkommen. Die KfW verwendet das zu versteuernde Einkommen aus den Einkommensteuerbescheiden. Herangezogen werden grundsätzlich die Bescheide des vorletzten und vorvorletzten Jahres vor der Antragstellung. Bei einem Antrag im Jahr 2026 sind damit grundsätzlich die Jahre 2023 und 2024 relevant.

Familienzuschlag: höhere Einkommensgrenzen für Familien

Neu ist ein Familienzuschlag für Haushalte mit mindestens einem minderjährigen Kind, für das eine Kindergeldberechtigung besteht. Die Bemessungsgrenze des zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommens erhöht sich pauschal und einmalig um 10.000 Euro. Der Zuschlag gilt also pro Haushalt und nicht pro Kind.

Dadurch verschieben sich die Einkommensgrenzen:

Haushaltseinkommen mit KindEinkommensbonus
bis 40.000 €40 %
40.001 bis 50.000 €30 %
50.001 bis 60.000 €10 %
über 60.000 €kein Bonus

Ein Beispiel: Liegt das zu versteuernde Haushaltsjahreseinkommen einer Familie mit mindestens einem berechtigten minderjährigen Kind bei 39.000 Euro, fällt sie durch den Familienzuschlag in die höchste Bonusstufe und kann einen Einkommensbonus von 40 Prozent erhalten. Ohne Familienzuschlag wären es bei 39.000 Euro 30 Prozent.

Der Familienzuschlag ist kein zusätzlicher Zuschussbetrag und auch kein eigener prozentualer Förderbonus. Er verändert ausschließlich die für den Einkommensbonus geltende Einkommensgrenze.

Klimageschwindigkeitsbonus: aktuell 16 Prozent

Selbstnutzende Eigentümer können zusätzlich einen Klimageschwindigkeitsbonus erhalten, wenn sie bestimmte alte, noch funktionsfähige Heizungen ersetzen. Dazu zählen Öl-, Kohle-, Gasetagenheizungen und Nachtspeicherheizungen. Bei zentralen Gasheizungen und Biomasseheizungen muss die Anlage mindestens 20 Jahre alt sein. Die alte Heizung muss fachgerecht demontiert und entsorgt werden.

Der Klimageschwindigkeitsbonus beträgt aktuell 16 Prozent. Er wird anschließend halbjährlich um vier Prozentpunkte reduziert:

ZeitraumKlimageschwindigkeitsbonus
bis Ende Januar 202716 %
Februar bis Juli 202712 %
August 2027 bis Januar 20288 %
Februar bis Juli 20284 %
ab August 2028entfällt

Damit sinkt die Förderung für Eigentümer, die einen entsprechenden Heizungstausch erst später umsetzen.

Förderfähige Kosten beim Heizungstausch

Bei einem Einfamilienhaus berücksichtigt die KfW aktuell maximal 28.000 Euro förderfähige Kosten. Bei Mehrfamilienhäusern gelten 28.000 Euro für die erste Wohneinheit, jeweils 15.000 Euro für die zweite bis sechste Wohneinheit und jeweils 8.000 Euro ab der siebten Wohneinheit.

WohneinheitFörderfähige Kosten
1. Wohneinheit28.000 €
2. bis 6. Wohneinheitjeweils 15.000 €
ab 7. Wohneinheitjeweils 8.000 €

Auch dieser Förderhöchstbetrag wird künftig degressiv ausgestaltet. Für die erste Wohneinheit sinkt er ab Februar 2027 erstmals um 750 Euro und anschließend halbjährlich jeweils um weitere 750 Euro.

Entscheidend ist: Der Fördersatz wird nur auf die tatsächlich förderfähigen Kosten bis zur jeweiligen Höchstgrenze angewendet. Kostet eine neue Heizung beispielsweise 35.000 Euro, können bei einem Einfamilienhaus derzeit trotzdem höchstens 28.000 Euro als Berechnungsgrundlage angesetzt werden.

Wie viel Förderung ist konkret möglich?

Je nach Voraussetzungen wie Familienstand und Einkommen kann die Höhe der Förderung sehr unterschiedlich ausfallen. Im Folgenden rechnen wir vier verschiedene Szenarien durch.

Beispiel 1: Vermietetes Einfamilienhaus

Ein Vermieter lässt für 30.000 Euro eine förderfähige neue Heizung einbauen. Da maximal 28.000 Euro berücksichtigt werden und für den Vermieter grundsätzlich die 30 Prozent Grundförderung gelten, ergibt sich ein Zuschuss von 8.400 Euro.

Beispiel 2: Selbstnutzer ohne Einkommensbonus

Ein selbstnutzender Eigentümer erfüllt die Voraussetzungen für den Klimageschwindigkeitsbonus, liegt mit seinem Einkommen aber oberhalb der Grenze für den Einkommensbonus. Damit kommen aktuell 30 Prozent Grundförderung und 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus zusammen. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten ergibt das 12.880 Euro Zuschuss.

Beispiel 3: Mittleres Einkommen

Ein selbstnutzender Eigentümer ohne Kind hat ein zu versteuerndes Haushaltsjahreseinkommen von 35.000 Euro und erfüllt auch die Voraussetzungen für den Klimageschwindigkeitsbonus. Rechnerisch ergeben sich 30 Prozent Grundförderung, 16 Prozent Klimageschwindigkeitsbonus und 30 Prozent Einkommensbonus, also 76 Prozent. Da für diese Einkommensgruppe die reguläre Kappungsgrenze von 70 Prozent gilt, werden maximal 19.600 Euro auf 28.000 Euro förderfähige Kosten bezuschusst.

Beispiel 4: Maximale Förderung

Ein selbstnutzender Eigentümer liegt in der niedrigsten Einkommensgruppe und erfüllt zusätzlich die Voraussetzungen für den Klimageschwindigkeitsbonus. Rechnerisch ergeben sich 86 Prozent. Aufgrund der besonderen Kappungsgrenze für diese Einkommensgruppe werden maximal 80 Prozent gefördert. Bei 28.000 Euro förderfähigen Kosten entspricht das einem Zuschuss von 22.400 Euro.

Was ändert sich bei Wärmepumpen?

Wärmepumpen erhalten aktuell grundsätzlich die 30 Prozent Grundförderung. Der frühere Effizienzbonus von fünf Prozent für bestimmte Wärmepumpen ist mit der Reform entfallen. Auch der bisherige Emissionsminderungszuschlag für Biomasseheizungen ist entfallen.

Für Wärmepumpen ist allerdings bereits die nächste Änderung angekündigt, wie der nächste Abschnitt zeigt.

Ausblick: Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen „Made in Europe“

Im ersten Quartal 2027 soll ein neuer Wertschöpfungsbonus eingeführt werden. Umgangssprachlich wird dieser Ansatz teilweise als „Made in Europe Bonus“ bezeichnet. Die offizielle Bezeichnung in der BEG ist Wertschöpfungsbonus.

Nach der derzeit angekündigten Systematik soll die allgemeine Grundförderung für Wärmepumpen auf 15 Prozent sinken. Für Wärmepumpen, die innerhalb der Europäischen Union gefertigt, gebaut oder zusammengebaut wurden und die noch festzulegenden Voraussetzungen erfüllen, soll zusätzlich ein Wertschöpfungsbonus von 15 Prozent gewährt werden. Für entsprechend qualifizierte Wärmepumpen wären damit weiterhin insgesamt 30 Prozent Basisförderung möglich.

Vereinfacht bedeutet das nach aktuellem Planungsstand:

WärmepumpeWertschöpfungsbonusBasisförderung
Mit Wertschöpfungsbonus+ 15 %30 %
Ohne Wertschöpfungsbonus15 %

Hinzu können weiterhin Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus kommen, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind. Die allgemeinen Kappungsgrenzen bleiben dabei zu beachten.

Wichtig ist: Der Wertschöpfungsbonus ist Stand August 2026 noch nicht in Kraft. Die Einführung ist für das erste Quartal 2027 vorgesehen. Eigentümer, die einen Heizungstausch erst 2027 planen, sollten deshalb vor Antragstellung prüfen, welche Wärmepumpen die dann veröffentlichten Voraussetzungen erfüllen.

Förderung für Dämmung, Fenster und weitere Einzelmaßnahmen

Die BEG fördert nicht nur den Heizungstausch. Für sogenannte sonstige Effizienzmaßnahmen bleibt das BAFA zuständig. Dazu zählen insbesondere Maßnahmen an der Gebäudehülle, Anlagentechnik außerhalb der Heizung und bestimmte Maßnahmen zur Heizungsoptimierung.

Die Grundförderung beträgt weiterhin 15 Prozent. Typische förderfähige Maßnahmen sind die Dämmung von Außenwänden, Dachflächen, Geschossdecken oder Bodenflächen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, sommerlicher Wärmeschutz, bestimmte Lüftungsanlagen, Efficiency Smart Home Anwendungen sowie Maßnahmen zur Heizungsoptimierung.

Ohne individuellen Sanierungsfahrplan können bei Wohngebäuden grundsätzlich bis zu 30.000 Euro förderfähige Ausgaben je Wohneinheit berücksichtigt werden. Mit einem förderfähigen individuellen Sanierungsfahrplan kann sich diese Grenze auf bis zu 60.000 Euro je Wohneinheit erhöhen.

iSFP Bonus: weiterhin fünf Prozent, aber mit neuer Hürde

Der iSFP Bonus bleibt grundsätzlich in Höhe von fünf Prozent erhalten. Seit der Reform gelten aber strengere Voraussetzungen. Der Bonus wird erst ab einem förderfähigen Mindestinvestitionsvolumen von 30.000 Euro gewährt und nur auf den Teil der förderfähigen Ausgaben, der diese Schwelle übersteigt.

Damit kann ein iSFP weiterhin attraktiv sein, vor allem bei umfangreicheren oder über mehrere Schritte geplanten Sanierungen. Bei kleineren Einzelmaßnahmen wirkt sich der zusätzliche Bonus dagegen deutlich weniger aus als früher.

Neu ab 2027: WPB Bonus für besonders ineffiziente Gebäude

Ein weiterer neuer Baustein ist der Worst Performing Building Bonus, kurz WPB Bonus. Er soll im ersten Quartal 2027 auch bei bestimmten Einzelmaßnahmen eingeführt werden. Vorgesehen sind fünf zusätzliche Prozentpunkte für Maßnahmen an der Gebäudehülle von besonders ineffizienten Wohn- und Nichtwohngebäuden.

Damit soll die Förderung stärker auf Gebäude konzentriert werden, bei denen energetische Verbesserungen besonders große Einsparungen bringen können. Für andere Einzelmaßnahmen wie Anlagentechnik oder Heizungsoptimierung ist dieser neue WPB Bonus nach der derzeit angekündigten Systematik nicht vorgesehen.

Heizungsoptimierung

Auch die Optimierung einer bestehenden Heizungsanlage kann gefördert werden. Maßnahmen zur Effizienzverbesserung werden grundsätzlich mit 15 Prozent gefördert. Dazu gehören beispielsweise der hydraulische Abgleich oder der Austausch ineffizienter Heizungspumpen. Bei Vorliegen eines geeigneten iSFP kann unter den neuen Voraussetzungen zusätzlich der iSFP Bonus infrage kommen.

Maßnahmen zur Emissionsminderung bei bestehenden Biomasseanlagen können weiterhin mit 50 Prozent gefördert werden.

Komplettsanierung zum Effizienzhaus

Wer nicht nur einzelne Maßnahmen umsetzt, sondern sein Gebäude umfassend energetisch saniert, kann das KfW Programm Wohngebäude Kredit 261 nutzen. Seit der Reform beträgt der mögliche Förderkredit bis zu 150.000 Euro je Wohneinheit.

Gefördert werden nach den neuen Bedingungen nur noch Effizienzhausstufen mit Erneuerbare Energien Klasse oder Nachhaltigkeitsklasse. Die Tilgungszuschüsse wurden gegenüber den früheren Bedingungen pauschal um zehn Prozentpunkte reduziert. Der bisherige zusätzliche Bonus von fünf Prozentpunkten für die Erneuerbare Energien Klasse entfällt.

Der Bonus für serielle Sanierungen bleibt bestehen und wird ausgeweitet. Auch der bereits aus der Effizienzhausförderung bekannte WPB Bonus bleibt ein wichtiger Baustein für besonders ineffiziente Gebäude.

Ob eine Förderung über einzelne Maßnahmen oder eine komplette Effizienzhaussanierung wirtschaftlich sinnvoller ist, hängt stark vom Zustand des Gebäudes und dem geplanten Sanierungsumfang ab.

Ergänzungskredit bis 120.000 Euro

Für bereits bezuschusste Einzelmaßnahmen kann zusätzlich ein KfW Ergänzungskredit genutzt werden. Der Kreditbetrag liegt bei bis zu 120.000 Euro je Wohneinheit.

Für selbstnutzende Eigentümer mit einem zu versteuernden Haushaltsjahreseinkommen von höchstens 90.000 Euro ist eine zinsverbilligte Variante vorgesehen. Voraussetzung für den Ergänzungskredit ist eine bereits erteilte Zuschusszusage der KfW oder ein entsprechender Bewilligungsbescheid des BAFA.

Wie wird die Heizungsförderung beantragt?

Für die Heizungsförderung privater Wohngebäude ist die KfW zuständig. Der Ablauf ist in mehreren Schritten organisiert.

  1. Energieexperte: Zunächst wird ein Fachunternehmen oder ein Energieeffizienzexperte beauftragt. Für den Antrag wird eine Bestätigung zum Antrag, kurz BzA, benötigt.
  2. Vertrag: Danach muss ein Lieferungs- oder Leistungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser Vertrag muss eine aufschiebende oder auflösende Bedingung enthalten, die die Wirksamkeit des Vertrags an die Förderzusage knüpft. Eine solche Bedingung darf nicht erst nachträglich in einen bereits abgeschlossenen Vertrag aufgenommen werden.
  3. Antragstellung: Anschließend wird der Zuschuss im Kundenportal „Meine KfW“ beantragt. Der Antrag muss vor Beginn der Arbeiten vor Ort gestellt werden.
  4. Zusage und Umsetzung: Nach der Zusage kann die Maßnahme umgesetzt werden. Für die vollständige Umsetzung stehen grundsätzlich bis zu 36 Monate ab Zusage zur Verfügung.
  5. Auszahlung: Nach Abschluss erstellt das Fachunternehmen oder der Energieeffizienzexperte eine Bestätigung nach Durchführung, kurz BnD. Anschließend werden Rechnungen und gegebenenfalls weitere Nachweise bei der KfW eingereicht und der Zuschuss ausgezahlt.

Was gilt für Wohnungseigentümergemeinschaften?

Bei Maßnahmen am Gemeinschaftseigentum stellt die Wohnungseigentümergemeinschaft beziehungsweise eine bevollmächtigte Person zunächst einen Basisantrag für die Grundförderung. Selbstnutzende Wohnungseigentümer können anschließend einen Zusatzantrag für Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus stellen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

Der Zusatzantrag muss spätestens sechs Monate nach Zusage des Basisantrags und vor Einreichung der abschließenden Nachweise für den Basisantrag gestellt werden. Klimageschwindigkeitsbonus und Einkommensbonus können je Wohneinheit nur einmal beantragt werden.

Auf einen Blick: Was Eigentümer jetzt beachten sollten

Die neue BEG bleibt attraktiv, ist aber stärker nach Einkommen, Zeitpunkt und energetischem Zustand des Gebäudes differenziert als zuvor. Besonders wichtig sind vier Punkte:

  • Grundförderung: Die Grundförderung für eine förderfähige Heizung beträgt weiterhin 30 Prozent.
  • Maximale Förderquote: Die maximale Förderquote liegt regulär bei 70 Prozent. Nur die niedrigste Einkommensgruppe kann unter den entsprechenden Voraussetzungen bis zu 80 Prozent erhalten.
  • Schnell sein lohnt sich: Klimageschwindigkeitsbonus und Förderhöchstbetrag sinken schrittweise. Wer ohnehin einen förderfähigen Heizungstausch plant, sollte den Zeitpunkt deshalb in die Wirtschaftlichkeitsberechnung einbeziehen.
  • Offene Punkte: Ab 2027 kommen mit dem Wertschöpfungsbonus für Wärmepumpen und dem WPB Bonus für Gebäudehüllen weitere neue Förderkomponenten hinzu. Da beide im August 2026 noch nicht in Kraft sind, sollten Eigentümer vor einem Antrag im Jahr 2027 die dann gültigen Detailbedingungen prüfen.
Jan-Philipp Hotze

Über den Autor

Jan-Philipp Hotze

Als Geschäftsführer von ökoloco ist es Jan-Philipps Ziel, jeden Haushalt nachhaltig zu versorgen und dabei zu helfen, eine kohlenstoffarme Wirtschaft aufzubauen. Als Kaufmann mit einem Bachelor in Betriebswirtschaft und einem Master in Energiewirtschaft ist Jan-Philipp Ihr Ansprechpartner rund um das Thema Energieeffizienz. In unserem Ratgeber schreibt er zu allen Themen rund um Heiztechnik und Energiewirtschaft vom Wärmepumpen-Test über die Kosten von Luftwärmepumpen bis hin zur Infrarotheizung.
Fragen können Sie gerne an service@oekoloco.de richten.

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